21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil08.08.2008

Kasko­ver­si­cherung kann bei falsch berechnetem Unfall­scha­den­s­ersatz Zuvielzahlung nicht zurückverlangenVersicherter durfte auf Abrechnung der Versicherung vertrauen

Wenn die Kasko­ver­si­cherung aufgrund eines Gutachtens zuviel erstattet und der Versicherte diese nicht erkennen konnte, kann sie die Zuvie­l­er­stattung nicht zurückverlangen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte eine Kasko­ver­si­cherung nach einem Unfall versehentlich die höheren Wieder­be­schaf­fungs­kosten für den Wagen ersetzt und nicht die tatsächlichen Reparaturkosten. Sie rechnete dem Versicherten schriftlich wie folgt ab:

34.050,00 EUR Wieder­be­schaf­fungswert abzüglich

13.200,00 EUR Restwert abzüglich

500,00 EUR Selbstbeteilung.

Sie zahlte daher 20.350,00 EUR aus. Ca. drei Monate später bemerkte die Versicherung, dass sie die Entschädigung falsch berechnet hatte. Sie rechnete noch einmal neu und bezifferte dann den zu erstatten Betrag auf 13.214,81 EUR (13.714,81 EUR abzüglich 500,00 EUR Selbstbeteilung) und verlangte vom Versicherten 7.135,19 EUR zurück­zu­er­statten. Der Versicherte wollte die Überzahlung aber nicht zurückgeben.

Richter weisen die Klage der Versicherung ab

Die Richter gaben dem Versicherten Recht. Sie ließen es dahingestellt, ob die Versicherung einen Anspruch gegen den Versicherten aus so genannter ungerecht­fertiger Bereicherung gelten machen könne.

Versicherung verhält sich widersprüchlich

Jedenfalls, so die Richter, habe sich die Versicherung widersprüchlich verhalten. Mit ihrem Rückfor­de­rungs­an­spruch setze sie sich in Widerspruch zu ihrer eigenen Abrechnung. Ein solch wider­sprüch­liches Verhalten sei missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrau­en­s­tat­bestand entstanden sei. Dies sei vorliegend der Fall.

Versicherung gab eigenes Gutachten in Auftrag

Die Versicherung habe einen eigenen Sachver­ständigen mit einem Gutachten beauftragt, der alle für die Schadens­be­rechnung maßgeblichen Feststellungen, insbesondere Reparaturkosten, Wieder­be­schaffungs- und Restwert berechnet habe. In Kenntnis all dieser Daten habe die Versicherung dem Versicherten den Schaden beziffert.

Versicherter durfte auf Abrechnung vertrauen

Der Versicherte habe sich auch nicht treuwidrig verhalten. Er habe auf die Abrechnung der Versicherung vertrauen dürfen, meinten die Richter.

Quelle: ra-online (pt)

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