Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Kaskoversicherung nach einem Unfall versehentlich die höheren Wiederbeschaffungskosten für den Wagen ersetzt und nicht die tatsächlichen Reparaturkosten. Sie rechnete dem Versicherten schriftlich wie folgt ab:
34.050,00 EUR Wiederbeschaffungswert abzüglich
13.200,00 EUR Restwert abzüglich
500,00 EUR Selbstbeteilung.
Sie zahlte daher 20.350,00 EUR aus. Ca. drei Monate später bemerkte die Versicherung, dass sie die Entschädigung falsch berechnet hatte. Sie rechnete noch einmal neu und bezifferte dann den zu erstatten Betrag auf 13.214,81 EUR (13.714,81 EUR abzüglich 500,00 EUR Selbstbeteilung) und verlangte vom Versicherten 7.135,19 EUR zurückzuerstatten. Der Versicherte wollte die Überzahlung aber nicht zurückgeben.
Die Richter gaben dem Versicherten Recht. Sie ließen es dahingestellt, ob die Versicherung einen Anspruch gegen den Versicherten aus so genannter ungerechtfertiger Bereicherung gelten machen könne.
Jedenfalls, so die Richter, habe sich die Versicherung widersprüchlich verhalten. Mit ihrem Rückforderungsanspruch setze sie sich in Widerspruch zu ihrer eigenen Abrechnung. Ein solch widersprüchliches Verhalten sei missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden sei. Dies sei vorliegend der Fall.
Die Versicherung habe einen eigenen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragt, der alle für die Schadensberechnung maßgeblichen Feststellungen, insbesondere Reparaturkosten, Wiederbeschaffungs- und Restwert berechnet habe. In Kenntnis all dieser Daten habe die Versicherung dem Versicherten den Schaden beziffert.
Der Versicherte habe sich auch nicht treuwidrig verhalten. Er habe auf die Abrechnung der Versicherung vertrauen dürfen, meinten die Richter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2009
Quelle: ra-online (pt)