21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Trier Urteil26.05.2017

Nutzbarkeit eines verunfallten Fahrzeugs über längere Strecke schließt für technischen Laien nicht Notwendigkeit einer Reparatur ausTechnischer Laie darf auf Richtigkeit des Gutachtens vertrauen

Einem Unfall­ge­schä­digten steht auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zu, wenn das Fahrzeug trotz des gutachterlich festgestellten Schadens über eine längere Strecke weiterhin nutzbar war. Aus diesem Umstand muss ein technischer Laie nicht den Rückschluss ziehen, dass das Gutachten fehlerhaft und die Reparatur somit nicht notwendig sei. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Trier hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Unfall­ge­schä­digter gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers auf Ersatz der Kosten für die Reparatur des Radlagers und der Achse seines verunfallten Pkw in Höhe von fast 762 Euro. Ein Gutachter hielt das Fahrzeug zwar für fahrbereit, jedoch nicht für verkehrssicher. Er erachtete daher eine Reparatur für notwendig. Die beklagte Versicherung weigerte sich die Reparaturkosten zu ersetzen, da der Kläger ihrer Meinung nach gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Er nutzte nämlich das Fahrzeug weitere drei Monate und über eine Strecke von ca. 7.500 km bevor er die Reparatur durchführen ließ. Dadurch hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass eine Reparatur entgegen des Gutachtens nicht erforderlich war. Das Amtsgericht Wittlich folgte der Argumentation der Beklagten und wies daher die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten

Das Landgericht Trier entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Kläger stehe der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zu. Denn ein Unfall­ge­schä­digter dürfe sich grundsätzlich auf die Erkenntnisse des herangezogenen Sachver­ständigen verlassen. Dies gelte auch dann, wenn der Sachverständige den Reparaturumfang unzutreffend ermittle oder die Reparatur zum verkehrs­si­cheren Betrieb nicht notwendig sei.

Keine Verletzung der Schadens­min­de­rungs­pflicht

Der Kläger habe nach Ansicht des Landgerichts nicht gegen seine Schadens­min­de­rungs­pflicht verstoßen. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn sich der Schaden durch die Weiternutzung des Fahrzeugs vertieft und somit ein höherer Schadensbetrag ergeben hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Kein Aufdrängen der Fehler­haf­tigkeit des Gutachtens

Dem Kläger habe sich angesichts der intensiven Weiternutzung auch nicht aufdrängen müssen, so das Landgerichts, dass das Gutachten fehlerhaft war. Denn ein Geschädigter dürfe sich grundsätzlich auf die gutachterlichen Feststellungen verlassen. Allein aufgrund der Nutzbarkeit des Fahrzeugs über eine längere Strecke habe der Kläger als technischer Laie nicht den Rückschluss ziehen müssen, dass zur vollständigen Reparatur des Schadens die Erneuerung der Radnabe entgegen den Gutachten nicht notwendig war. Zwar könne bei Mängeln, die die Nutzung des Fahrzeugs evident ausschließen, ein solcher bei unbeein­träch­tigter Weiternutzung gezogen werden. Dies gelte aber nicht für die Erneuerung der Radnabe.

Quelle: Landgericht Trier, ra-online (vt/rb)

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