15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13024

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Urteil05.03.1971Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 142/70
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 1974, 42Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1974, Seite: 42
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil05.03.1971

Mangelnde Warmwasser- und Wärmeversorgung berechtigt zur MietminderungVermieter kann einbehaltene Miete nicht verlangen

Wird eine Mietwohnung nicht ausreichend mit Warmwasser und Wärme versorgt, so darf der Mieter seine Miete mindern. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der beklagte Mieter minderte seine Miete wegen der mangelnden Beheizbarkeit seiner Wohnung. Zeitweise wurde die Wohnung überhaupt nicht mit Wärme und Warmwasser versorgt und zweitweise fand eine Versorgung zwar statt, aber so ungenügend, dass eine Beheizung der Räume nicht möglich war. Der Vermieter klagte auf Zahlung des Mietzinses.

Mietminderung war gerechtfertigt

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Beklagten. Ihm habe ein Recht auf Mietminderung zugestanden. Denn sei eine Wohnung von der Warmwasser- bzw. Wärmeversorgung abgeschnitten, liege ein ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindernder Mangel vor. Bleibe die zugeführte Wärme hinter der vereinbarten Mindest­tem­peratur, so fehle es an einer zugesicherten Eigenschaft.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/ZMR 1974, 42/rb)

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