Dokument-Nr. 16922
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- NJW-RR 2004, 969Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 969
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil15.01.2004
Haftung des Hundehalters bei Verletzung eines Angehörigen während des GassigehensKein Versicherungsschutz wegen Angehörigenklausel
Verletzt sich ein Angehöriger während des Gassigehens mit dem Hund, so haftet dafür der Hundehalter. Der Schutz aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung greift angesichts der "Angehörigenklausel" nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Schwiegermutter eines Hundehalters übernahm einmal das Ausführen des Hundes. Dabei wurde sie von dem Hund zu Fall gebracht und erlitt einen Oberarmbruch. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob die Tierhalterhaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen musste oder nicht. Die Versicherung lehnte dies mit Hinweis auf die "Angehörigenklausel" ab. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Versicherungsschutz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verneinte einen Versicherungsschutz. Denn die Versicherung habe sich auf die "Angehörigenklausel" in § 4 Abs. 2 Nr. 2a AHB berufen können. Nach dieser Regelung gehöre die Schwiegermutter zum Kreis der Mitversicherten. Diese begünstigende Haftungserweiterung führe im Fall der Verletzung eines Angehörigen zu einem Haftungsausschluss der Versicherung.
Regelung nicht auf Tierhüter im Sinne des § 834 BGB beschränkt
Die Regelung sei zudem nach Einschätzung des Oberlandesgerichts nicht auf Tierhüter im Sinne des § 834 BGB beschränkt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung gelte sie allgemein für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Hüten von Tieren. Dazu gehöre etwa die Haftung des nicht vertraglich tätigen Tierhüters aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Darüber hinaus sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur derjenige Tierhüter, der die vertragliche Tieraufsicht übernommen hat, sondern auch, wer diese Tätigkeit nur tatsächlich ausübt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 969/rb)
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