15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16922

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Urteil15.01.2004Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 127/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 969Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 969
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil15.01.2004

Haftung des Hundehalters bei Verletzung eines Angehörigen während des GassigehensKein Versi­che­rungs­schutz wegen Angehö­ri­gen­klausel

Verletzt sich ein Angehöriger während des Gassigehens mit dem Hund, so haftet dafür der Hundehalter. Der Schutz aus einer Tierhalter­haftpflicht­versicherung greift angesichts der "Angehö­ri­gen­klausel" nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Schwiegermutter eines Hundehalters übernahm einmal das Ausführen des Hundes. Dabei wurde sie von dem Hund zu Fall gebracht und erlitt einen Oberarmbruch. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob die Tierhal­ter­haft­pflicht­ver­si­cherung für den Schaden aufkommen musste oder nicht. Die Versicherung lehnte dies mit Hinweis auf die "Angehö­ri­gen­klausel" ab. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. verneinte einen Versi­che­rungs­schutz. Denn die Versicherung habe sich auf die "Angehö­ri­gen­klausel" in § 4 Abs. 2 Nr. 2a AHB berufen können. Nach dieser Regelung gehöre die Schwiegermutter zum Kreis der Mitversicherten. Diese begünstigende Haftungs­er­wei­terung führe im Fall der Verletzung eines Angehörigen zu einem Haftungs­aus­schluss der Versicherung.

Regelung nicht auf Tierhüter im Sinne des § 834 BGB beschränkt

Die Regelung sei zudem nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts nicht auf Tierhüter im Sinne des § 834 BGB beschränkt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung gelte sie allgemein für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Hüten von Tieren. Dazu gehöre etwa die Haftung des nicht vertraglich tätigen Tierhüters aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Darüber hinaus sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur derjenige Tierhüter, der die vertragliche Tieraufsicht übernommen hat, sondern auch, wer diese Tätigkeit nur tatsächlich ausübt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 969/rb)

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