21.11.2024
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Dokument-Nr. 32427

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Beschluss01.11.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 Ss-OWi 1115/22
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss01.11.2022

3.000 € Geldbuße wegen Vereinnahmens einer unangemessen hohen Miete unter Ausnutzung eines geringen AngebotsGeldbuße wegen Mietwuchers nicht zu beanstanden

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete unter Ausnutzung des in Frankfurt am Main herrschenden Miet­wohnungs­angebotes zu einer Geldbuße von 3.000,00 € verurteilt. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Entscheidung diese Verurteilung bestätigt.

Der Betroffene ist Eigentümer einer 33,1 qm großen Einzim­mer­wohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt am Main/Nied. Er vermietete diese teilmöblierte Wohnung für 550,00 €/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180,00 €/Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreis­üb­er­höhung. Gegen den Betroffenen erging wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ein Bußgeldbescheid (§ 5 WiStrG).

AG bestätigt Geldbuße in Höhe von 3.000,00 €

Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt und die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180,00 € angeordnet. Das Amtsgericht hatte nach Einspruch den Bußgeldbescheid bestätigt. Unter Berück­sich­tigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mitvermieteten Möbel sei von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379,00 € auszugehen. Das geringe Wohnraumangebot in Frankfurt am Main sei sachverständig bestätigt worden. Demnach sei spätestens seit Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts von einem geringen Angebot an Wohnungen auszugehen. Dies ergebe sich u.a. aus der Zahl der gemeldeten Wohnungs­su­chenden, dem Umstand, dass die Marktmiete um etwa 15 % über der örtlichen Vergleichsmiete liege und der Zahl der von der Stadt vorübergehend wegen Wohnungs­lo­sigkeit untergebrachten Personen.

Rechts­be­schwerde erfolglos

Der Betroffene habe diese Wohnsituation durch das Fordern eines unangemessen hohen Mietzinses ausgenutzt. Unangemessen sei eine Miete, die um mehr als 20 Prozent über dem üblichen Entgelt liege. Der Betroffene habe die Marktsituation auch ausgenutzt. Der Mieter hatte neun Monate lang eine Wohnung gesucht. Er sei auf die Wohnung angewiesen gewesen, da er in dem bislang bewohnten WG-Zimmer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnen konnte. Er sei bei etwa 10 besichtigten Wohnungen als Mieter abgelehnt worden. Der Betroffene habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei der Mietspiegel seinen eigenen Angaben nach bekannt gewesen. Die hiergegen gerichtete Rechts­be­schwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung wies nach Ansicht des OLG keine Rechtsfehler auf. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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