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Sie sehen ein Pferd neben einen Transporter.

Dokument-Nr. 35414

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Urteil10.12.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main26 U 24/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil12.07.2023, 2 O 311/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil10.12.2024

Reitverein haftet nicht für Nageltritt eines Pferdes auf dem AußengeländeVerwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Tritt sich ein Pferd auf einem von einem Reitverein bewirt­schafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, während der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicher­heits­maß­nahmen vorgenommen hat, verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko. Der beklagte Reitverein hat dafür regelmäßig nicht einzustehen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Klage der Eigentümerin des Pferdes auf Ersatz von Behand­lungs­kosten zurückgewiesen.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Pferdes, das sie aufgrund eines 2016 geschlossenen Einstell­vertrags auf dem Gelände des beklagten Reit- und Fahrverein untergebracht hatte. Die Beklagte war verpflichtet, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten und Krankheiten und andere Vorkommnisse unverzüglich zu melden.

Die Klägerin verlangt nun Heilbe­hand­lungs­kosten von der Beklagten, da das Pferd in einen Hufnagel getreten sei und sich dadurch verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte schulde keinen Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung einer Obhutspflicht, bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts. Die insoweit beweis­pflichtige Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Ursache für die Verletzung allein im Gefahrenbereich der Beklagten gelegen habe. Es stehe nicht fest, dass sich das Pferd die Verletzung in der Box zugezogen habe. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie das Pferd nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt habe. Die vernommenen Zeugen hätten diesen Vortrag nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt. „Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirt­schafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfspersonen befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrecht­er­haltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht (in) dem allgemeinen Gefahren- und Verant­wor­tungs­bereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat“, untermauerte das OLG die Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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