03.12.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 13534

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Urteil09.12.2011Oberlandesgericht Frankfurt am Main25 U 106/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WRP 2012, 844Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2012, Seite: 844
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Vorinstanz:
  • Landgericht Kassel, Urteil10.06.2011, 12 O 4088/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil09.12.2011

"Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!" - Brief­kas­ten­auf­kleber gegen "Einkauf Aktuell"-Werbung der Deutschen Post müssen Zusteller nicht beachtenBelästigung mit Plastikfolie ist keine wettbe­wer­bs­rechtlich relevante Handlung

Wer sich mit dem Aufkleber "Keine Werbung in Plastiktüten!" gegen die Zustellung der Werbebroschüre der Deutschen Post schützen will, der muss damit rechnen, auch weiterhin das unerwünschte Druckerzeugnis in seinem Briefkasten vorzufinden. Der in dem Text des Aufklebers ausgedrückte Wille des Verbrauchers richtet sich nämlich nicht gegen Werbung an sich, sondern lediglich gegen deren Verpackung. Da Belästigung mit Plastikfolie jedoch keine wettbe­wer­bs­rechtlich relevante Handlung darstellt, kann gegen die Zustellung des Werbematerials auch kein Rechtsanspruch durchgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main darüber zu entscheiden, ob die Zusteller der "Einkauf Aktuell" - Werbung der Deutschen Post den Aufkleber "Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!" an den Briefkästen der Verbraucher beachten müssen. Die Deutsche Post hatte dagegen geklagt, seine in Plastikfolie verpackte Werbebroschüre aufgrund dieser Aufkleber nicht mehr verteilen zu dürfen.

Durch das Entfernen der Folie vor dem Einwurf wäre dem Willen des Verbrauchers bereits entsprochen

Das Oberlan­des­gericht entschied, dass ein Anspruch der Verbraucher auf Unterlassung der Zustellung von "Einkauf Aktuell"- Werbematerial aufgrund der streit­ge­gen­ständ­lichen Briefkastenaufkleber nicht bestehe. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UWG lägen nicht vor, da sich die Verbraucher nicht gegen Werbung als solche wenden würden, sondern nur gegen die spezielle Verpackung in Form einer Plastikfolie. Würde die Folie vor dem Einwurf nämlich entfernt werden, wäre dem Willen des Verbrauchers bereits Rechnung getragen. Belästigung mit Plastikfolie sei jedoch keine wettbe­wer­bs­rechtlich relevante Handlung im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG, gegen die im Rahmen dieser Vorschrift ein Rechtsanspruch durchgesetzt werden könne. Die Vorschrift setze voraus, dass die Willens­mis­s­achtung des Verbrauchers gerade in der Aufnötigung von Werbematerial durch den Zusteller oder das ihn beauftragende Unternehmen liege. Der Text des streit­ge­gen­ständ­lichen Aufklebers wende sich jedoch nicht gegen die Werbung an sich, so dass in der Zustellung keine Verletzung des Willens des Verbrauchers zu sehen sei.

Die Inter­es­se­n­ab­wägung im vorliegenden Fall ging demnach zu Lasten der betroffenen Marktteilnehmer aus. Maßgeblich sei nach Auffassung des Gerichts nicht der ökologisch besonders engagierte Kunde, sondern der durch­schnittlich informierte, aufmerksame und verständige Adressat.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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