18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 12771

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Urteil15.12.2011BundesgerichtshofI ZR 129/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 926Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 926
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil06.11.2008, 315 O 136/08
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil09.06.2010, 5 U 259/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.12.2011

Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG nicht wettbe­wer­bs­widrigGebot der Staatsferne der Presse nicht verletzt

Die Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG ist nicht deshalb wettbe­wer­bs­rechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist die Deutsche Post AG, deren größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5 % die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau ist. Die Beklagte lässt über ihre Zusteller vorwiegend in Ballungs­ge­bieten und großen Städten an alle Haushalte wöchentlich die Werbesendung "Einkauf Aktuell" verteilen. Diese Werbesendung enthält neben dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beträgen. Dies beanstanden der Bundesverband Deutscher Zeitungs­verleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter, die sich mit ihrer auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützten Klage dagegen wenden, dass die Werbesendung der Beklagten solche redaktionellen Inhalte enthält; dies laufe dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider und sei damit auch wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundes­ge­richtshof hat diese Entscheidung bestätigt.

Deutsche Post AG nicht von Bund und Ländern beherrscht

Die Deutsche Post AG ist - so der Bundes­ge­richtshof - nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Zwar darf sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presse­un­ter­nehmen betätigen. Die hier durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5 % reicht aber für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. In der Haupt­ver­sammlung waren in den vergangenen Jahren immer mindestens 67 % der stimm­be­rech­tigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Haupt­ver­samm­lungs­mehrheit verfügte. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Perso­na­l­ent­schei­dungen oder den Verkauf der Postbank können die Annahme einer Beherrschung nicht begründen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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