21.11.2024
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Dokument-Nr. 18305

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Urteil12.12.2003Oberlandesgericht Frankfurt am Main24 U 5/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2004, 871Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 871
  • NJW-RR 2004, 704Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 704
  • NZM 2005, 72Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 72
  • ZMR 2004, 436Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2004, Seite: 436
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil12.12.2003

Fehlender Zusammenhang zwischen Maklerleistung und Erwerb bei Kauf einer Wohnung 15 Monate nach Erbringung der MaklerleistungKein Anspruch auf Maklerlohn aufgrund fehlender Kausalität

Entschließt sich jemand 15 Monate nach Erbringung einer Maklerleistung dazu, eine Wohnung zu kaufen, so spricht dies dafür, dass der Erwerb nicht auf die Maklerleistung zurückzuführen ist. Ein Anspruch auf Maklerlohn besteht daher wegen der fehlenden Kausalität zwischen Maklerleistung und Erwerb nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a. M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1996 händigte eine Maklerin einem Kaufin­ter­es­senten ein Exposé über eine Wohnung aus und führte zudem eine Besichtigung durch. Zum Kauf der Wohnung kam es jedoch erst im März 1998. Die Maklerin verlangte dennoch Zahlung des Maklerlohns. Ihrer Meinung nach, sei es aufgrund ihrer Leistungen zum Kauf der Wohnung gekommen. Da der Käufer dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Maklerlohn bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a. M. entschied gegen die Maklerin. Ihr habe kein Anspruch auf Maklerlohn zugestanden, da es an der Kausalität zwischen Maklerleistung und Erwerb der Wohnung gefehlt habe. Ein zeitlicher Abstand von über 15 Monaten zwischen der Leistung der Maklerin und dem Kauf der Wohnung spreche dafür, dass der Wohnungskauf aus ganz anderen Gründen als die weit zurückliegende Maklerleistung erfolgte. Für diesen Umstand habe zudem gesprochen, dass der Kaufpreis nur 2/3 des von der Maklerin angebotenen Preises betrug und der Käufer mit dem Eigentümer entfernt verwandt war.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a. M., ra-online (zt/NJW-RR 2004, 704/rb)

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