21.11.2024
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Dokument-Nr. 14850

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Urteil01.10.2004Oberlandesgericht Frankfurt am Main24 U 194/03
Vorinstanz:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil19.08.2003, 1 O 531/02
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, Beschluss28.04.2005, VII ZR 271/04
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil01.10.2004

Hausbesitzer haben Anspruch auf gleichfarbigen FliesenbodenAustausch einzelner Platten genügt nicht zur Nachbesserung

Ist der Fliesenboden in einem Haus mangelhaft, so ist zur Mangel­be­sei­tigung in der Regel eine komplette Neubelegung erforderlich. Ein Austausch einzelner Platten ist wegen auftretender Farbun­ter­schiede nicht zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger erwarben von der Beklagten ein neu zu errichtendes Haus. Der Bodenbelag sollte aus Granitplatten bestehen. Lediglich in den Keller- und Nassräumen sollten Keramikfliesen verlegt werden. Wegen Mängel am Bodenbelag verlangten die Kläger, nach erfolgloser Anmahnung zur Nachbesserung, von der Beklagten einen Vorschuss zur Mängel­be­sei­tigung. Der Bodenbelag wies Hohlstellen auf. Die Fliesenfugen waren gerissen. Es fehlten Anschlussfugen und Bewegungsfugen im Estrich. Zudem war der Estrich bei Ausführung der Boden­be­lags­a­r­beiten noch nicht ausreichend getrocknet. Das Landgericht Darmstadt gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Vorschuss bestand

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. gab den Klägern Recht. Ihnen habe ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängel­be­sei­tigung zugestanden. Denn die Leistung der Beklagten sei mangelhaft gewesen.

Komplette Neuverlegung war erforderlich

Zudem sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts eine komplette Neuverlegung erforderlich gewesen. Denn nur eine Kompletts­a­nierung habe den Mangel vollständig beseitigen können. Zwar sei es technisch durchaus möglich, einzelne Platten auszutauschen. Dies setze aber voraus, dass ein farbgleiches Material zur Reparatur benutzt werde. Dies sei hier hingegen nicht möglich gewesen. Den Klägern konnte nicht zugemutet werden, unter­schiedliche Farbtöne im Bodenbelag hinzunehmen. Sie hatten einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Werkleistung gehabt. Daher haben sie sich mit Farbschattierungen und Farbabweichungen nicht zufrieden geben müssen.

Darüber hinaus habe in dem feuchten Estrichbelag bereits ein so gravierender Verlegefehler vorgelegen, dass dieser allein eine Neubelegung gerechtfertigt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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