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Dokument-Nr. 8418

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.08.2009

Squeeze-Out und Beherrschungs- und Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag zwischen Eurohypo und Commerzbank-Tochter nicht verfas­sungs­widrigBeschlüsse weder rechts­miss­bräuchlich noch sittenwidrig

Die Abweisung der Anfechtungs- und Nichtig­keits­klagen von Minder­heits­ak­ti­onären der Eurohypo AG gegen das auf der Haupt­ver­sammlung vom 29. August 2007 beschlossene Squeeze-Out und ein Beherrschungs- und Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag zugunsten der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH wurden vom Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigt. Das Gericht folgte damit im Ergebnis der Klageabweisung des Landgerichts Frankfurt am Main.

In der Haupt­ver­sammlung war für die Minder­heits­ak­tionäre der Eurohypo AG eine Barabfindung für die Übertragung der Aktien auf die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH – einer 100 prozentigen Tochter der Commerzbank AG – als Hauptaktionärin gemäß §§ 327 a ff. AktG (Squeeze-Out) in Höhe von 24,32 € je Stückaktie bestätigt worden. Des Weiteren hatte die Haupt­ver­sammlung auch dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewin­n­ab­füh­rungs­ver­trages zwischen den beiden Banken zugestimmt.

Unwirksamkeit der Beschlüsse nicht erkennbar

Hiergegen hatten sich die klagenden Minder­heits­ak­tionäre mit der Anfechtungs- und Nichtig­keitsklage gewandt. Weder das Land- noch das Oberlan­des­gericht sahen jedoch Gründe für die Unwirksamkeit der entsprechenden Beschlüsse. Diese seien weder ihrem Inhalt nach noch nach den Umständen rechts­miss­bräuchlich oder sitten- bzw. verfas­sungs­widrig und auch im Übrigen rechtskonform zustande gekommen.

Anteilige Ausgleichs­zahlung verneint

In Abänderung des landge­richt­lichen Urteils hat der Senat schließlich einen Anspruch der ausscheidenden Minder­heits­ak­tionäre auf anteilige Ausgleichs­zahlung beim Squeeze-Out neben der Barabfindung verneint.

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main

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