23.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 10054

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil04.08.2010

Schaden­s­er­satzklage gegen Deutsche Bank wegen fehlge­schlagenem Anlagegeschäft gescheitertAufklä­rungs­pflichten aus Berate­rungs­vertrag seitens der Bank nicht verletzt

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat den Schaden­s­er­satz­an­spruch eines kommunalen Versor­gungs­un­ter­nehmens einer süddeutschen Großstadt (Stadtwerke) gegen die Deutsche Bank wegen eines fehlge­schlagenen Anlagegeschäfts als unbegründet angesehen und das vorausgehende stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert.

Im zugrunde liegenden Fall strebten im Hebst 2004 die Stadtwerke im Hinblick auf die durch Schulden verursachte Zinsbelastung eine Kostenersparnis an und führten deshalb mehrere Gespräche mit der beklagten Bank über die Möglichkeit einer "Zinsoptimierung". Anfang 2005 fanden daraufhin zwei durch Bildschirm­prä­sen­ta­tionen unterstützte Beratungs­ge­spräche zwischen den Parteien statt. Dabei stellte die Beklagte zur gewünschten "Zinsoptimierung" einen so genannten "CMS Spread Ladder Swap" (Swap) vor. Ein entsprechender Vertrag wurde im Februar 2005 geschlossen. Der Vertrag war auf eine Laufzeit von bis zu sieben Jahren konzipiert und beruhte auf einem Bezugsbetrag von 25 Mio. €. Nach einem anfänglichen Anstieg brach der Marktwert des Swap ein. Im April 2006 erklärten die Stadtwerke deshalb die Anfechtung des Swap-Vertrags wegen arglistiger Täuschung und verlangten die Rückabwicklung. Im Dezember 2007 lösten die Parteien den Vertrag auf, wobei sich die Stadtwerke mit der Zahlung des negativen Marktwertes des Swap über damals rund 4,1 Mio. € "freikauften".

Mit der Klage fordern die Stadtwerke Schadenersatz von rund 3,9 Mio. €.

Vor-Entscheidung des Landgerichts

Nach Auffassung des Landgerichts hat sich die beklagte Bank schaden­s­er­satz­pflichtig gemacht, weil die Beratung der Stadtwerke nicht anlegergerecht gewesen sei. Die Empfehlung zum Abschluss des Swap-Geschäfts habe nicht den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der Stadtwerke entsprochen.

Abschluss des Swap-Geschäfts verstößt gegen kein gesetzliches Verbot

Dieser Auffassung folgt das Oberver­wal­tungs­gericht nicht. In seinem Urteil stellt er fest, dass der Abschluss des Swap-Geschäfts mit den Stadtwerken als kommunalem Unternehmen weder gegen ein gesetzliches Verbot verstoße noch die beklagte Bank ihre Aufklä­rungs­pflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungs­vertrag verletzt habe. Im Wesentlichen führt der Senat dazu aus:

Hinweis auf mögliche Unvereinbarkeit des Geschäfts mit Stellung als kommunales Versor­gungs­un­ter­nehmen nicht Aufgabe der Bank

Die Empfehlung des "Spread Ladder Swaps" sei anlegergerecht gewesen. Die Bank sei nicht verpflichtet, die Stadtwerke darauf hinzuweisen, dass das Geschäft möglicherweise mit ihrer Stellung als kommunales Versor­gungs­un­ter­nehmen unvereinbar sei. Die Durchsetzung des kommu­na­l­rechtlich verankerten Speku­la­ti­o­ns­verbots sei nicht Aufgabe der Bank, sondern vielmehr Angelegenheit der staatlichen Rechtsaufsicht und gehöre auf kommunaler Ebene zum originären Aufgabenbereich der entsprechenden Überwa­chungs­gremien. Zudem richte sich das Speku­la­ti­o­ns­verbot an Gemeinden, nicht aber an juristische Personen des Privatrechts, auch wenn sie ausschließlich Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllten. Die klagenden Stadtwerke seien jedoch als GmbH & Co. KG privatrechtlich organisiert.

Aufklärung über Chancen und Risiken des Swap-Geschäfts ausreichend

Die beklagte Bank habe die Stadtwerke auch hinreichend über die Chancen und Risiken des Swap-Geschäfts aufgeklärt. So werde aus den Präsen­ta­ti­o­ns­un­terlagen das unbegrenzte Verlustrisiko der Anlage deutlich. Dort sei bei der Darstellung des "worst case" der Hinweis enthalten, dass der Verlust nicht bezifferbar sei.

Aufklärung über spekulativen Charakter des Geschäfts ebenfalls ausreichend

Die Stadtwerke seien auch im Hinblick auf den spekulativen Charakter des Geschäfts hinreichend aufgeklärt gewesen. Die fehlende Möglichkeit einer zuverlässigen Prognose habe den Stadtwerken aufgrund zweier durchgeführter Präsentationen klar gewesen sein müssen. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Swap-Geschäft für das erklärte Ziel der Stadtwerke - die "Zinsoptimierung" in dem von ihr verstandenen Sinne - grundsätzlich ungeeignet gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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