15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23548

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Urteil18.08.2015Oberlandesgericht Frankfurt am Main22 U 39/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 1417Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1417
  • NJW 2015, 3522Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 3522
  • NZV 2016, 79Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 79
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Vorinstanz:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil16.01.2014, 2 O 541/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil18.08.2015

Still­schweigende Haftungs­beschränkung bei Motorradfahren im PulkSchadens­ersatz­anspruch aufgrund von Kollision nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit

Fahren mehrere Motorradfahrer einvernehmlich in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung eines Sicher­heits­ab­stands, begründet dies eine still­schweigende Haftungs­beschränkung. Kommt es zu einer Kollision zwischen den Motorradfahrern besteht nur dann ein Schadens­ersatz­anspruch, wenn dem Unfall­ve­r­ur­sacher eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 befuhr eine Gruppe von vier Motorradfahrern eine Landstraße. Alle Motorradfahrer waren dicht beieinander und wechselten sich in der Reihenfolge ab. In einer Kurve kollidierte der erste Motorradfahrer mit einem entge­gen­kom­menden Pkw. Der zweite Motorradfahrer musste daraufhin abbremsen, dadurch fuhr der dritte Motorradfahrer hinten auf. Der zweite Motorradfahrer stürzte und verletze sich dabei. Er klagte anschließend mit der Begründung, er habe nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten, gegen den dritten Motorradfahrer auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Denn die Haftung des Beklagten sei wegen eines stillschweigend vereinbarten Haftungs­ver­zichts für Gefähr­dungs­haftung und leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen gewesen.

Motorradfahren im Pulk begründet still­schweigende Haftungs­be­schränkung

Die Haftungsbeschränkung sei anzunehmen gewesen, so das Oberlan­des­gericht, da die Motorradfahrer in einer Gruppe gefahren sind, dabei einvernehmlich den erforderlichen Sicher­heits­abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten und je nach Verkehrslage die Reihenfolge geändert haben. Alle Beteiligten der Gruppe sind daher einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen, um das entsprechende Gruppengefühl zu erreichen. Jedem in der Gruppe hätte die gleiche Situation passieren können wie dem Kläger. Alle haben sie billigend in Kauf genommen, dass entweder sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Fahrer bei einer Unfallsituation oder sonstigen Störung nicht ausreichend habe bremsen und es somit zu Schädigungen der anderen Gruppen­teil­nehmer habe kommen können.

Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Der Beklagte habe daher nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nur unter der Voraussetzung einer groben Fahrlässigkeit gehaftet. Da eine solche zu verneinen gewesen sei, habe kein Schaden­s­er­satz­an­spruch bestanden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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