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Dokument-Nr. 35090

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Beschluss11.04.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main20 W 51/25
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss11.04.2025

Beitreibung der Gerichtskosten für ein Staats­schutz­ver­fahren obliegt allein der GerichtskasseGeneral­bun­des­anwalt beim Bundes­ge­richtshof ist nicht berechtigt ein Ersuchen zur Eintragung einer Zwangshypothek für Verfah­rens­kosten zu stellen

Vollstre­ckungs­behörde für die Beitreibung von Gerichtskosten sind grundsätzlich die Gerichtskassen. Die Ermitt­lungs­behörde, hier der General­bun­des­anwalt beim Bundes­ge­richtshof, ist nicht für ein Ersuchen auf Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung der Beitreibung der Gerichtsosten zuständig. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer Entscheidung die Eintragung eines Amtswi­der­spruchs gegen die auf einen entsprechenden Antrag der Bundes­an­walt­schaft hin eingetragene Zwangshypothek angeordnet.

Der Beschwer­de­führer wendet sich gegen die auf Veranlassung des General­bun­des­anwalts beim Bundes­ge­richtshof erfolgte Eintragung einer Hypothek im Grundbuch seines hälftigen Grundbesitzes in Nordhessen. Er war vom 5. Strafsenat des OLG (Staats­schutzsenat) im Januar 2021 wegen Mordes an dem früheren Regie­rungs­prä­si­denten Lübcke zu einer – inzwischen rechtskräftigen - lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden (vgl. BGH bestätigt Urteil im Mordfall Lübcke). Im Umfang der Verurteilung waren ihm die Verfah­rens­kosten auferlegt worden.

Nach Ermittlung der vom Beschwer­de­führer zu tragenden Verfah­rens­kosten in Höhe von gut 180.000 € hatte der General­bun­des­anwalt beantragt, eine bereits bestehende Siche­rungs­hy­pothek über bis zu 150.000 € in eine Zwangshypothek umzuschreiben sowie eine weitere Zwangshypothek über gut 30.000 € einzutragen. Der Beschwer­de­führer begehrt die Löschung der daraufhin vom Amtsgericht erfolgten Eintragung der weiteren Zwangs­si­che­rungs­hy­pothek über gut 30.000,00 €.

Die Beschwerde hatte vor dem zuständigen 20. Zivilsenat des OLG teilweise Erfolg. Der Beschwer­de­führer könne allerdings nicht die Löschung der weiteren Hypothek verlangen, führte der Senat aus. Sie sei in inhaltlich zulässiger Weise eingetragen worden.

Da die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden sei, sei allerdings ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung dieser weiteren Hypothek einzutragen. Der General­bun­des­anwalt beim Bundes­ge­richtshof sei nicht berechtigt gewesen, ein Ersuchen zur Eintragung der Zwangshypothek zu stellen. Vollstre­ckungs­behörde für die Beitreibung von Gerichtskosten eines Strafverfahrens seien grundsätzlich die Gerichtskassen.

Soweit in Ausnahmefällen der General­bun­des­anwalt für Vollstreckungen zuständig sein könne, läge hier keine derartige Konstellation vor; hierauf berufe sich der General­bun­des­anwalt auch nicht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechts­be­schwerde zum BGH zugelassen. Die Vorgehensweise scheine der üblichen Praxis zu entsprechend, die höchst­rich­terlich zu klären sei.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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