Dokument-Nr. 21162
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- MDR 2015, 524Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 524
- Amtsgericht Darmstadt, Beschluss24.04.2014, 42 VI 1567/11
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss15.10.2014
Erst nach langer Zeit aufgefundenes Testament begründet für sich genommen keinen FälschungsvorwurfFälschungseinwand muss sich auf konkrete Anhaltspunkte stützen können
Wird ein eigenhändig verfasstes Testament erst nach langer Zeit wiederaufgefunden, so begründet dies für sich genommen keinen Fälschungsvorwurf. Vielmehr muss ein solcher Vorwurf auf konkrete Anhaltspunkte beruhen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verstarb im Jahr 1991 eine Mutter von drei Kindern. Da sie bereits seit dem Jahr 1951 geschieden war, sollten die Kinder jeweils zu einem Drittel erben. Im Juli 2012 reichte jedoch eines der Kinder beim Amtsgericht Darmstadt ein von der Erblasserin unterzeichnetes handschriftlich niedergeschriebenes und auf einen Tag im Oktober 1991 datiertes Testament ein. Aus diesem ging hervor, dass das Kind Alleinerbe sein sollte. Es beantragte daher einen entsprechenden Erbschein. Die anderen Kinder zweifelten hingegen die Echtheit des Testamentes an. Es sei zweifelhaft, dass nach zwanzig Jahren plötzlich ein handschriftliches Testament der Erblasserin auftaucht.
Amtsgericht bejahte Alleinerbschaft des einen Kindes
Das Amtsgericht Darmstadt bejahte die Echtheit des Testaments und daher eine Alleinerbschaft des Kindes. Zwar müsse stets der Testamentserbe die Formwirksamkeit eines Testaments nachweisen. Dies führe aber nicht dazu, dass eigenhändig verfasste Testamente durch die bloße Erhebung des Fälschungseinwands zu Fall gebracht werden können. Nach Ansicht des Gerichts sei der Einwand nicht nachvollziehbar gewesen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.
Oberlandesgericht sah keine konkreten Anhaltspunkte für Fälschungseinwand
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde zurück. Es verwies darauf, dass die Möglichkeit des handschriftlichen Testaments nach § 2247 BGB entwertet wird, wenn solche Urkunden bereits durch die bloße Erhebung des Fälschungseinwands zu Fall gebracht werden können. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für den Einwand vorliegen, soweit nach den Umständen von der Urheberschaft des Erblassers an einer solchen Urkunde auszugehen ist. Solche Anhaltspunkte haben hier nicht vorlegen. Es sei zu beachten gewesen, dass das Testament die Unterschrift der Erblasserin aufwies und die lange Unauffindbarkeit des Testaments plausibel erklärt wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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