24.11.2024
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Dokument-Nr. 16960

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Beschluss08.05.2013Oberlandesgericht DüsseldorfI-3 Wx 47/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2013, 542Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2013, Seite: 542
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Geldern, Beschluss03.01.2012, 26 VI 381/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss08.05.2013

Beseitigung der Zweifel an Echtheit und Eigenhändigkeit eines Testaments durch schrift­vergleichendes GutachtenErrichtung eines eigenhändigen Testaments durch § 2247 BGB möglich

Bestehen Zweifel an der Echtheit und Eigen­hän­dig­keiten eines Testaments, müssen diese durch ein schrift­vergleichendes Gutachten ausgeräumt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Verwandten einer Erblasserin Streit darüber, ob das von der Erblasserin im März 2008 handschriftlich verfasste, mit der Überschrift "Mein letzter Wille" versehene und mit dem Namenszug der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück ein wirksames Testament darstellte. Das Amtsgericht Geldern, als Nachlassgericht, hielt das Schriftstück nach Einholung eines Schrift­ver­gleichs­gut­achtens für ein eigenhändig geschriebenes und unter­schriebenes Testament der Erblasserin. Gegen diese Entscheidung wurde jedoch Beschwerde eingelegt.

Schriftstück stellte wirksames Testament der Erblasserin dar

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Denn das schrift­ver­glei­chende Gutachten habe festgestellt, dass die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung vom März 2008 von der Erblasserin stammte. Sie habe alle nach § 2247 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB erforderlichen Angaben enthalten.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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