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Dokument-Nr. 34973

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Urteil09.04.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main17 U 181/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil18.03.2023, 2-06 O 375/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil09.04.2025

1000 Euro Schmerzengeld für Bruch einer Spirale zur Schwan­ger­schafts­ver­hütung aufgrund Materialfehlers

Muss eine Spirale, die aus einer fehlerhaften Charge stammt, operativ unter Vollnarkose entfernt werden, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Die in Spanien ansässige Beklagte stellt Intra­u­te­rin­pessare, i.F.: Spiralen, zur Schwan­ger­schafts­ver­hütung her. Da in einigen Chargen die Bruch­wahr­schein­lichkeit erhöht war, gab die Beklagte 2018 eine auf konkrete Ferti­gungs­los­nummern der Spiralen bezogene Warnmeldung mit Handlungs­emp­feh­lungen heraus.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000,00 € in Anspruch. Sie behauptet, ihr sei 2016 eine von der Herstel­ler­warnung erfasste Spirale eingesetzt worden. Diese habe 2021 operativ unter Vollnarkose entfernt werden müssen, da ein Bruch beider Seitenarme der Spirale festgestellt worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat (Arzthaf­tungssenat) teilweise Erfolg. Die Klägerin könne ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € verlangen, entschied der Senat. Durch den Bruch der eingesetzten Spirale und das Verbleiben einzelner Bruchstücke in der Gebärmutter sei die Klägerin in ihrer Gesundheit verletzt worden. Die Klägerin habe durch ihren Patientenpass nachgewiesen, dass ihr 2016 ein von der Warnmeldung erfasstes Produkt eingesetzt worden sei. Sie habe auch durch ihre als Zeugin vernommene Frauenärztin nachgewiesen, dass dieses Produkt bis zur Entfernung 2021 nach Ablauf der fünfjährigen Liegedauer nicht gewechselt worden sei. Die Zeugin habe schließlich überzeugend bekundet, dass die Arme der Spirale zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Zeugin abgebrochen waren. Dabei könne offenbleiben, ob der Bruch bereits vor der Untersuchung oder beim Entfer­nungs­versuch entstanden sei. Schließlich sei der Senat überzeugt, dass die Spirale aus einer Charge stamme, aus der bei einzelnen Produkten Materialfehler festgestellt worden seien. Schließlich bestehe ein Anscheinsbeweis, dass dieser Produktfehler zu dem Bruch der Seitenarme geführt habe. Einige Bruchstück hätten operativ entfernt werden müssen.

Die opera­ti­o­ns­be­dingten Körper- und Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen führten hier zu einem angemessenen, aber auch ausreichenden Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €. Die Operation sei kompli­ka­ti­onslos verlaufen. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin seien nicht nachweisbar. Über das übliche Maß hinausgehende postoperative Beschwerden habe die Klägerin erstmals verspätet in zweiter Instanz vorgetragen, ohne dass Gründe vorliegen würden, diesen Vortrag noch zuzulassen. Soweit andere Gerichte teilweise höhere Beträge zugesprochen hätten, beruhe dies auf weiteren, hier nicht vorliegenden Beein­träch­ti­gungen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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