Dokument-Nr. 27026
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- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil09.01.2018, 2-03 O 292/17
- Unzulässige Veröffentlichung eines Fotos zwecks öffentlicher Anprangerung durch mediale BerichterstattungOberlandesgericht München, Urteil01.03.2018, 29 U 1156/17
- Fotos in privater Situation: Bild-Zeitung durfte Fotos von Klaus Wowereit bei Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung veröffentlichenBundesgerichtshof, Urteil27.09.2016, VI ZR 310/14
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss06.01.2019
Untersagte Bildberichterstattung: Auch Veränderung eines Bildausschnitts in Folgebericht stellt Verstoß gegen Verbot der Bildberichterstattung darOLG Frankfurt am Main bestätigt Ordnungsgeld in Höhe 50.000 Euro wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos im Zusammenhang G20-Gipfel durch Boulevardzeitung
Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte damit ein Ordnungsgeld in Höhe 50.000 Euro wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den Plünderungen anlässlich des G20-Gipfels.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens gibt eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am 10. August 2017 den Artikel: "Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei". Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: "Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt". Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die "Frau im pinkfarbenen T-Shirt". Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin durch einstweilige Verfügung untersagt, sie "im Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses (Abdruck des Fotos vom 10. August 2017) erkennbar zu machen" (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017).
Zeitschrift veröffentlich Fotos erneut
Am 12. Januar 2018 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: "...(Name der Boulevardzeitung) zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin". Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10. August 2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.
Beschwerdeführerin versucht bewusste und gewollte Umgehung der Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht Frankfurt am Main legte der Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auf. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin habe hier laut Gericht bewusst und gewollt versucht, die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen. Bei dem einen Bild des Folgeberichts handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden seien, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich das Unterlassungsgebot vom 8. August 2017 beziehe, sei ebenfalls dieselbe. Insbesondere unterschieden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berichterstattungen als Beleg für die Behauptung dienen, dass die Beschwerdegegnerin an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.
Erläuterungen:
§ 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Erläuterungen
(1) 1 Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2 Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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