21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss06.01.2019

Untersagte Bild­bericht­erstattung: Auch Veränderung eines Bildausschnitts in Folgebericht stellt Verstoß gegen Verbot der Bild­bericht­erstattung darOLG Frankfurt am Main bestätigt Ordnungsgeld in Höhe 50.000 Euro wegen erneuter Veröf­fent­lichung eines Fotos im Zusammenhang G20-Gipfel durch Boule­va­rd­zeitung

Untersagt ein Gericht die Veröf­fent­lichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folge­bericht­erstattung auch dann gegen diese Unterlassungs­verpflichtung, wenn in der Ursprungs­bericht­erstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte damit ein Ordnungsgeld in Höhe 50.000 Euro wegen erneuter Veröf­fent­lichung eines Fotos durch eine Boule­va­rd­zeitung im Zusammenhang mit den Plünderungen anlässlich des G20-Gipfels.

Die Beschwer­de­führerin des zugrunde liegenden Verfahrens gibt eine bundesweit erscheinende Boule­va­rd­zeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am 10. August 2017 den Artikel: "Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei". Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: "Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt". Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden. Bei der Beschwer­de­gegnerin handelt es sich um die "Frau im pinkfarbenen T-Shirt". Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwer­de­führerin durch einstweilige Verfügung untersagt, sie "im Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses (Abdruck des Fotos vom 10. August 2017) erkennbar zu machen" (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017).

Zeitschrift veröffentlich Fotos erneut

Am 12. Januar 2018 veröffentlichte die Beschwer­de­führerin einen Artikel mit dem Titel: "...(Name der Boule­va­rd­zeitung) zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin". Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10. August 2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unter­las­sungs­gebots war. Anders als in der Ausgangs­be­rich­t­er­stattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.

Beschwer­de­führerin versucht bewusste und gewollte Umgehung der Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Frankfurt am Main legte der Beschwer­de­führerin daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro wegen Verstoßes gegen die Unter­las­sungs­ver­pflichtung auf. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beschwer­de­führerin, die auch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg hatte. Die Beschwer­de­führerin habe hier laut Gericht bewusst und gewollt versucht, die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen. Bei dem einen Bild des Folgeberichts handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangs­be­rich­t­er­stattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden seien, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich das Unter­las­sungsgebot vom 8. August 2017 beziehe, sei ebenfalls dieselbe. Insbesondere unterschieden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berich­t­er­stat­tungen als Beleg für die Behauptung dienen, dass die Beschwer­de­gegnerin an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.

Erläuterungen:

§ 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

Erläuterungen

(1) 1 Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2 Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. [...]

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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