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Dokument-Nr. 35415

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Beschluss21.10.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 W 40/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss29.07.2024, 2-03 O 288/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss21.10.2024

Bildlich identi­fi­zierende Berich­t­er­stattung über Heranwachsenden ist verbotenPressebericht bei antisemitischer Hetze in Songtexten ist aber zulässig

Kann ein Lied eines Rappers dahingehend verstanden werden, dass er den Angriff der Hamas auf Israel unterstützt und die dortige Gewaltanwendung gutheißt, besteht eine hinreichende Tatsa­chen­grundlage für einen Pressebericht, in dem dem Musiker „antisemitische Hetze“ vorgeworfen wird. Die Veröf­fent­lichung von Bildern ist dagegen unter Berück­sich­tigung u.a. seines Status als Heranwachsender und nur geringer Verbreitung seiner Lieder nicht gerechtfertigt, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Der Kläger ist Rapper und nimmt die Herausgeberin einer bundesweit erscheinenden deutschen Tageszeitung im Eilverfahren auf Unterlassen verschiedener Aussagen sowie der Verbreitung von Bildern im Rahmen eines Artikels vom Frühjahr 2024 über seine Einbürgerung „trotz antisemitischer Hetze“ in Anspruch. Das Landgericht hatte seinem Antrag zu einem geringen Teil stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen. Seine Beschwerde hatte vor dem OLG zum Teil Erfolg.

Das Landgericht habe allerdings zu Recht zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Berich­t­er­stattung über den Kläger und seiner „antisemitischen Hetze“ als zulässige Meinung­s­äu­ßerung, basierend auf hinreichender Tatsa­chen­grundlage, angesehen, an deren Verbreitung ein schützenswertes Interesse bestehe, führte der zuständige Pressesenat aus. Die vom Kläger in Social Media Beiträgen und in einem Song getätigten Aussagen könnten als Unterstützung für die Hamas bzw. als Gutheißung des Angriffs vom 07.10.2023 verstanden werden. In dem Liedtext werde u.a. betont, dass Israel der Feind sei, der an einem Samstag, dem jüdischen Feiertag überraschend angegriffen worden sei und nun wie ein waffenloses Baby weine und wie Spinnennetze weggepustet werden solle. Der Kläger könne sich aus diesen Gründen auch nicht gegen die Aussage wehren, dass seine Verwendung des sog. Tauhid-Fingers in den Zusammenhang mit einer „islamistischen Überle­gen­heit­s­ideologie“ gestellt werde. Der Kläger bestreite auch nicht, den Tauhid-Finger zu zeigen.

Mit Erfolg wende sich der Kläger jedoch dagegen, als Anhänger des salafistischen Predigers Othman al-Khamees bezeichnet zu werden. Für diese Meinung­s­äu­ßerung fehle es an einer hinreichenden Tatsa­chen­grundlage. Der Kläger habe zudem einen Anspruch auf Unterlassung der Erkenn­ba­r­machung durch Bildnisse. „Eine Identifizierung ist nur dann erlaubt, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Infor­ma­ti­o­nswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse besteht“, führte der Senat weiter aus. Bei der gebotenen Abwägung sei zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass das Thema der Berich­t­er­stattung von großem öffentlichen Interesse sei, der Kläger allein in seiner Sozialsphäre betroffen sei und sich zudem selbst in die Öffentlichkeit begeben habe. Zugunsten des Klägers sei jedoch zu werten, dass die mit der Berich­t­er­stattung verbundene Prangerwirkung mit einem erheblichen Eingriff in sein Persön­lich­keitsrecht verbunden sei und es sich hier um „keine in der Öffentlichkeit stehende Persönlichkeit mit Kontrast- und Leitbild­funktion handelt, sondern um einen 18-jährigen Heranwachsenden mit höherer Schutz­be­dürf­tigkeit, der sich und seine (...) Musik auf seinem Instagram-Account mit einer geringen Anzahl von Followern präsentiert“.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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