Dokument-Nr. 14160
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- AfP 2012, 577Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2012, Seite: 577
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss12.09.2012
Äußerungen in der "taz": Bezeichnung einer im öffentlichen Leben stehenden Person als "Hure" zulässigGrenze zur Schmähkritik durch Artikel nicht überschritten
Wird das Verhältnis einer im öffentlichen Leben stehenden Person mit der Presse mit der Tätigkeit einer Hure verglichen, so ist dies zulässig. Die Grenze zur Schmähkritik ist in diesem Fall nicht überschritten. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und wies eine von Dr. Thilo Sarrazin eingelegte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die "taz" zurück.
In dem zugrunde liegenden Fall erschien am 18. Juni 2012 in der Berliner Tageszeitung "taz" ein Artikel über den Antragsteller. Darin heißt es u.a. der Antragsteller "wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss ... fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?"
Einstweilige Verfügung scheitert vor dem Landgericht Frankfurt am Main
Der Antragsteller meint, dass es sich bei dieser Äußerung um eine unzulässige Schmähkritik handele, die er nicht hinzunehmen brauche. Mit einer einstweiligen Verfügung versuchte er daher, der Zeitschrift verbieten zu lassen, die Äußerung weiterhin zu veröffentlichen oder zu verbreiten, scheiterte jedoch vor dem zunächst angerufenen Landgericht Frankfurt am Main, das den Unterlassungsantrag mit Beschluss vom 24. Juli 2012 zurückwies.
Schmähkritik gekennzeichnet durch Diffamierung einer Person
Zu Recht, wie jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Beschwerde Sarrazins hin entschied. Die Grenze zur verbotenen Schmähkritik sei mit der Äußerung über den Antragsteller noch nicht überschritten. Schmähkritik sei dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe. Dabei müssten sich Personen des öffentlichen Lebens weitergehende Einschränkungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefallen lassen als Privatleute. In der beanstandeten Veröffentlichung stehe nicht die Diffamierung des Antragstellers als Person des öffentlichen Lebens im Vordergrund, sondern sein Verhältnis zu Journalisten. Unschädlich sei, dass die "taz" dabei auch überzogene Formulierungen verwende, da auch polemische oder überspitzte Kritik von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sei. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass Herr Sarrazin sich selbst der Presse zur Veröffentlichung seiner Meinungen bedient habe. Daher müsse er sich auch gefallen lassen, dass sein Verhältnis zur Presse kritisch, polemisch, überspitzt und unsachlich betrachtet werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/AfP 20012, 577/rb)
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