18.10.2024
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Dokument-Nr. 17081

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Beschluss25.04.2013Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 W 21/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 680Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 680
  • MMR 2013, 743Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 743
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss19.03.2013, 2-03 O 98/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss25.04.2013

Behauptung zu gekauften Facebook-Fans: Unterstellung kann per einstweiliger Verfügung untersagt werdenVerletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts liegt vor

Die Behauptung, man habe Facebook-Fans gekauft, kann per einstweilige Verfügung untersagt werden. Denn eine solche Unterstellung verletzt das allgemeine Persönlich­keits­recht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegenüber einer Facebook-Nutzerin, die eine Facebook-Fanpage unterhielt, am 5. Februar 2013 behauptet, ihre Facebook-Fans seien gekauft. Dies geschah hingegen nicht direkt, sondern durch Äußerungen, wie: "schon amtierende Meistertetam" haben "ca. 450 FB-Fans" oder "ca. 1.150 [...]. Und dann seh ich ein 2012 erstmals [...] angetretendes Amateurteam [...] das über ca. 22.000 FB-Fans verfügt!!!??? Tja spätestens seit dem Dschungelcamp weiß man ja, wie man zu vielen FB Freunden kommt!" oder "Ist ja fast ein Schnäppchen [...] 20.000 internationale Fans für EUR 359,90". Noch am selben Tag erfuhr die Facebook-Nutzerin von den Unterstellungen und ließ den Äußernden am 22. Februar 2013 abmahnen. Des Weiteren sollte er eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abgeben. Da dieser sich weigerte dem nachzukommen, beantragte die Facebook-Nutzerin am 8. März 2013 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Unterstellung.

Landgericht wies Antrag zurück

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Äußerungen hinsichtlich des Vorwurfs von gekauften Facebook-Fans unter dem Schutz der Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) fallen. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Antragstellerin und erließ die einstweilige Verfügung. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Unterstellungen haben die Antragstellerin rechtswidrig in ihrem als Sozialsphäre geschützten Persön­lich­keitsrecht (Art.1 und Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Anders als das Landgericht wertete das Oberlan­des­gericht die Äußerungen als eine Tatsachenbehauptung und nicht als eine reine Meinung­s­äu­ßerung. Denn die einzelnen Behauptungen haben den Tatsachenkern enthalten, dass das neue Team seine 22.000 Fans kaufte.

Kein Verlust der Eilbe­dürf­tigkeit

Zudem habe es nicht an einem Verfügungsgrund gefehlt, so das Oberlan­des­gericht weiter. Die Eilbe­dürf­tigkeit sei nicht deshalb verloren gegangen, weil sich die Antragstellerin zunächst anwaltlichen Rat suchte und sich um eine außer­ge­richtliche Einigung bemühte. Dennoch betonte das Gericht, dass der Antrag vom 8. März 2013 gerade so die Grenze der Dringlichkeit darstellte.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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