23.11.2024
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Dokument-Nr. 24219

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Urteil21.01.2016Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 87/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 681Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 681
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Vorinstanz:
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil20.04.2015, 1 O 213/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil21.01.2016

Zulässige Meinung­s­äu­ßerung bei Aussage "Verein sei anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremden­feindlichkeit"Kein Vorliegen einer Tatsa­chen­be­hauptung oder Schmähkritik

Wird in einer Broschüre die Aussage vertreten, dass ein Verein ein anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremden­feindlichkeit sei, so kann dies von der Meinungs­freiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein. Jedenfalls liegt in einer solchen Äußerung keine Tatsa­chen­be­hauptung oder Schmähkritik. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Verein gegen eine Aussage, die in einer Broschüre getätigt wurde. Dort hieß es unter anderem, dass der Verein ein anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit sei. Der Verein meinte, diese Aussage stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und klagte daher auf Unterlassung.

Landgericht wies Unter­las­sungsklage ab

Das Landgericht Limburg wies die Unter­las­sungsklage ab, da es die Äußerung in der Broschüre als zulässige Meinung­s­äu­ßerung ansah. Gegen diese Entscheidung legte der Verein Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Vereins zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog bestehe nicht. Zwar sei der Verein durch die Äußerung in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletzt worden, da er in der Öffentlichkeit in seiner Ehre als Nachrich­te­n­agentur und Publi­ka­ti­o­nsorgan herabgesetzt worden sei. Jedoch sei die Persön­lich­keits­ver­letzung nicht rechtswidrig. Da der Sachverhalt dem politischen Leben zuzuordnen sei, müsse sich der Verein den Äußerungen über ihn stellen, auch wenn sie unbequem seien.

Kein Vorliegen einer Tatsa­chen­be­hauptung

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei die Äußerung nicht deshalb rechtswidrig, weil es sich um eine unwahre Tatsa­chen­be­hauptung handele. So sei die Äußerung nicht dem Beweis zugänglich, was gegen das Vorliegen einer Tatsa­chen­be­hauptung spreche. Zwar können die Begriffe Rassismus, Nationalismus und Fremden­feind­lichkeit in ihrer grundsätzlichen Bedeutung allgemein definiert werden. Ob dagegen eine konkrete Äußerung oder Veröf­fent­lichung als rassistisch, nationalistisch oder fremden­feindlich anzusehen sei, unterliege einer nicht der Beweiserhebung zugänglichen Bewertung, die auch vom eigenen politischen Standpunkt abhänge. Die beanstandete Äußerung sei demnach durch das Element der Stellungnahme und Meinung geprägt.

Kein Vorliegen einer Schmähkritik

Zwar sei eine Persön­lich­keits­ver­letzung rechtswidrig, so das Oberlan­des­gericht, wenn eine Schmähkritik vorliege. So liege der Fall hier aber nicht. Eine Schmähkritik sei dadurch gekennzeichnet, dass es nicht mehr um die Ausein­an­der­setzung in der Sache gehe, sondern stattdessen die Diffamierung der angegriffenen Person im Vordergrund stehe. Die beanstandete Äußerung sei vom Standpunkt der Vertreiber der Broschüre jedoch nicht vollkommen grundlos oder willkürlich getätigt worden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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