24.11.2024
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Dokument-Nr. 12514

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Urteil08.09.2011Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 43/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 51Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 51
  • RRa 2011, 299Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2011, Seite: 299
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil08.09.2011

Flugantritt darf nicht von Vorlage der Kreditkarte am Check-In-Schalter abhängig gemacht werdenAGB-Klausel unwirksam

Eine Flugge­sell­schaft darf einem Kunden nicht den Flug verweigern, wenn dieser am Check-In-Schalter die Kreditkarte nicht vorzeigen kann, mit der er das Ticket bezahlt hat. Das entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte eine Frau bei der spanischen Fluggesellschaft Iberia einen Flug. Das Ticket bezahlt sie - wie es die Flugge­sell­schaft verlangte - per Kreditkarte. Nachdem sie ihr Flugticket gebucht hatte, wurde ihre Kreditkarte von ihrer Bank aus Sicher­heits­gründen eingezogen. Im Internet waren zuvor Kredit­kar­tendaten gestohlen worden. Gemäß den Geschäfts­be­din­gungen der Flugge­sell­schaft muss die Kreditkarte jedoch am Check-In-Schalter vorgezeigt werden, um den Flug antreten zu können. Da die Frau die Kreditkarte am Flughafen nicht vorlegen konnte, ließ Iberia sie nicht mitfliegen. Die Mitarbeiter der Flugge­sell­schaft akzeptierten nicht einmal die Kredit­kar­te­n­a­b­rechnung, die ihnen die Kundin zeigte. Einziger Ausweg wäre für die Frau laut einer Klausel in den AGBs nur noch der Kauf eines neuen Tickets gewesen.

Kundin erhält Schadensersatz – Flugge­sell­schaft darf strittige Klausel nicht weiter verwenden

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt verurteilten aufgrund einer Klage der Verbrau­cher­zentrale Bundesverband die Flugge­sell­schaft Iberia dazu, Schadenersatz an die Kundin zu zahlen. Außerdem darf die Flugge­sell­schaft die strittige Klausel nicht mehr verwenden. Es sei unangemessen, dem Kunden die schon bezahlte Leistung auch dann zu verweigern, wenn ihm die Vorlage der Kreditkarte ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. In diesem Fall müsse die Flugge­sell­schaft auch einen anderen Berech­ti­gungs­nachweis ermöglichen. Die Nichtvorlage der Karte am Check-In-Schalter sei zudem nur die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, die keinen Bezug zu Durchführung der Beför­de­rungs­leistung aufweise. Es verstoße daher gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, den Flug allein deshalb zu verweigern.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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