Dokument-Nr. 12514
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- NJW-RR 2012, 51Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 51
- RRa 2011, 299Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2011, Seite: 299
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil08.09.2011
Flugantritt darf nicht von Vorlage der Kreditkarte am Check-In-Schalter abhängig gemacht werdenAGB-Klausel unwirksam
Eine Fluggesellschaft darf einem Kunden nicht den Flug verweigern, wenn dieser am Check-In-Schalter die Kreditkarte nicht vorzeigen kann, mit der er das Ticket bezahlt hat. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte eine Frau bei der spanischen Fluggesellschaft Iberia einen Flug. Das Ticket bezahlt sie - wie es die Fluggesellschaft verlangte - per Kreditkarte. Nachdem sie ihr Flugticket gebucht hatte, wurde ihre Kreditkarte von ihrer Bank aus Sicherheitsgründen eingezogen. Im Internet waren zuvor Kreditkartendaten gestohlen worden. Gemäß den Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft muss die Kreditkarte jedoch am Check-In-Schalter vorgezeigt werden, um den Flug antreten zu können. Da die Frau die Kreditkarte am Flughafen nicht vorlegen konnte, ließ Iberia sie nicht mitfliegen. Die Mitarbeiter der Fluggesellschaft akzeptierten nicht einmal die Kreditkartenabrechnung, die ihnen die Kundin zeigte. Einziger Ausweg wäre für die Frau laut einer Klausel in den AGBs nur noch der Kauf eines neuen Tickets gewesen.
Kundin erhält Schadensersatz – Fluggesellschaft darf strittige Klausel nicht weiter verwenden
Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilten aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband die Fluggesellschaft Iberia dazu, Schadenersatz an die Kundin zu zahlen. Außerdem darf die Fluggesellschaft die strittige Klausel nicht mehr verwenden. Es sei unangemessen, dem Kunden die schon bezahlte Leistung auch dann zu verweigern, wenn ihm die Vorlage der Kreditkarte ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. In diesem Fall müsse die Fluggesellschaft auch einen anderen Berechtigungsnachweis ermöglichen. Die Nichtvorlage der Karte am Check-In-Schalter sei zudem nur die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, die keinen Bezug zu Durchführung der Beförderungsleistung aufweise. Es verstoße daher gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, den Flug allein deshalb zu verweigern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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