21.11.2024
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Landgericht Dortmund Urteil15.05.2009

Flugti­cket­zahlung per Kreditkarte im Internet klappte nicht: Flugge­sell­schaft muss Kunden vor Stornierung warnenGermanwings zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt

Das Landgericht Dortmund hat die Flugge­sell­schaft Germanwings zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil sie im Internet gebuchte Flüge zu Unrecht storniert hatte. Laut Urteil darf eine Flugge­sell­schaft einen gebuchten Flug nicht ohne Vorwarnung stornieren, wenn die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift nicht geklappt hat oder der Kunde die Zahlungsfrist nicht eingehalten hat.

Ein Verbraucher hatte bei Germanwings übers Internet mehrere Flugtickets nach Korfu gebucht. Am Flughafen kam die böse Überraschung: Die reservierten Plätze waren vergeben, die Maschine ausgebucht. Germanwings hatte die Flüge einfach storniert, weil die Ticketzahlung per Kreditkarte fehlgeschlagen war. Dazu war die Airline nach einer Klausel in ihren Geschäfts­be­din­gungen sogar berechtigt, ohne den Kunden zuvor über die gescheiterte Zahlung zu informieren. Weil der Kunde die Flüge kurzfristig zu einem viel höheren Preis bei einer anderen Gesellschaft buchen musste, entstand ihm ein Schaden von 2.350 Euro. Es war nicht einmal klar, ob er bei der Buchung die Kartennummer falsch eingetippt hatte oder der Fehler bei der Kredit­kar­tenfirma oder der Flugge­sell­schaft lag.

Zumindest eine Email hätte geschickt werden können

Es gebe keine Rechtfertigung dafür, den Kunden nicht zumindest per Email vom Scheitern des Zahlungs­versuchs zu unterrichten und ihm eine Frist zur Nachzahlung einzuräumen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Auch wenn der Kunde die Zahlungsfrist versäume, dürfe die Flugge­sell­schaft erst nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus untersagten die Richter die Verwendung einer Klausel, nach der Germanwings sofort die Schufa informieren darf, wenn sie den Rechnungsbetrag nicht vom Kredit­kar­tenkonto einziehen kann oder der Kunde nicht fristgemäß zahlt. Die Klausel verstößt gegen das Bundes­da­ten­schutz­gesetz. Die Weitergabe "weicher" Daten an die Schufa ist nur dann zulässig, wenn sich das Unternehmen im Einzelfall davon vergewissert, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungs­un­wil­ligkeit oder -fähigkeit beruht.

Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (pt)

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