Dokument-Nr. 8282
Permalink https://urteile.news/
Landgericht Dortmund Urteil15.05.2009
Flugticketzahlung per Kreditkarte im Internet klappte nicht: Fluggesellschaft muss Kunden vor Stornierung warnenGermanwings zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt
Das Landgericht Dortmund hat die Fluggesellschaft Germanwings zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil sie im Internet gebuchte Flüge zu Unrecht storniert hatte. Laut Urteil darf eine Fluggesellschaft einen gebuchten Flug nicht ohne Vorwarnung stornieren, wenn die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift nicht geklappt hat oder der Kunde die Zahlungsfrist nicht eingehalten hat.
Ein Verbraucher hatte bei Germanwings übers Internet mehrere Flugtickets nach Korfu gebucht. Am Flughafen kam die böse Überraschung: Die reservierten Plätze waren vergeben, die Maschine ausgebucht. Germanwings hatte die Flüge einfach storniert, weil die Ticketzahlung per Kreditkarte fehlgeschlagen war. Dazu war die Airline nach einer Klausel in ihren Geschäftsbedingungen sogar berechtigt, ohne den Kunden zuvor über die gescheiterte Zahlung zu informieren. Weil der Kunde die Flüge kurzfristig zu einem viel höheren Preis bei einer anderen Gesellschaft buchen musste, entstand ihm ein Schaden von 2.350 Euro. Es war nicht einmal klar, ob er bei der Buchung die Kartennummer falsch eingetippt hatte oder der Fehler bei der Kreditkartenfirma oder der Fluggesellschaft lag.
Zumindest eine Email hätte geschickt werden können
Es gebe keine Rechtfertigung dafür, den Kunden nicht zumindest per Email vom Scheitern des Zahlungsversuchs zu unterrichten und ihm eine Frist zur Nachzahlung einzuräumen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Auch wenn der Kunde die Zahlungsfrist versäume, dürfe die Fluggesellschaft erst nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus untersagten die Richter die Verwendung einer Klausel, nach der Germanwings sofort die Schufa informieren darf, wenn sie den Rechnungsbetrag nicht vom Kreditkartenkonto einziehen kann oder der Kunde nicht fristgemäß zahlt. Die Klausel verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Weitergabe "weicher" Daten an die Schufa ist nur dann zulässig, wenn sich das Unternehmen im Einzelfall davon vergewissert, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunwilligkeit oder -fähigkeit beruht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2009
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (pt)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8282
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.