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Dokument-Nr. 7511

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.02.2009

Evangelischer Pressedienst darf Aussage eines Staatssekretärs verbreiten, der den Verlag "Junge Freiheit" als "von der Jungend­or­ga­ni­sation der NPD gelenkt" bezeichnet hat"Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung

Der hessische Landesdienst des Evangelischen Pressedienstes (epd) darf weiterhin ein Zitat des Parla­men­ta­rischen Staatssekretärs im Justiz­mi­nis­terium, Alfred Hartenbach, verbreiten, der gesagt hatte: "Die Junge Freiheit werde von der Jungend­or­ga­ni­sation der NPD gelenkt." Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Der in Berlin ansässige Verlag "Junge Freiheit" ist damit gescheitert, gegen die Veröf­fent­lichung einer Äußerung eines Staatssekretärs im Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium vorzugehen. Dieser hatte in einer Rede während einer Preisverleihung an die Gewinner eines von der Bundesregierung ausge­schriebenen Wettbewerbs "Aktive Demokratie und Toleranz 2007" erklärt: "Die Junge Freiheit werde von der Jungend­or­ga­ni­sation der NPD gelenkt".

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin - ein christlicher Verlag - hatte diese Äußerung im April 2008 im Rahmen einer Meldung über die Preisverleihung zitiert. Wegen dieser Veröf­fent­lichung beantragte die "Junge Freiheit" in zwei einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren die Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung sowie den Abdruck einer Gegen­dar­stellung. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhielt sie hinsichtlich der Gegen­dar­stellung Recht, verlor aber bezüglich der geltend gemachten Unter­las­sungs­er­klärung.

Strittige Äußerung ist eine Meinung­s­äu­ßerung

Mit zwei Urteilen wies das Oberlan­des­gericht die Anträge der "Jungen Freiheit" insgesamt zurück und änderte damit die Entscheidungen des Landgerichts teilweise ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts besteht weder ein Anspruch auf Gegen­dar­stellung noch auf Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung. Bei der Äußerung des Staatssekretärs handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinung­s­äu­ßerung, die durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sei und gegen die deshalb grundsätzlich kein Rechtsschutz bestehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 26.02.2009

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