21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 7511

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.02.2009

Evangelischer Pressedienst darf Aussage eines Staatssekretärs verbreiten, der den Verlag "Junge Freiheit" als "von der Jungend­or­ga­ni­sation der NPD gelenkt" bezeichnet hat"Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung

Der hessische Landesdienst des Evangelischen Pressedienstes (epd) darf weiterhin ein Zitat des Parla­men­ta­rischen Staatssekretärs im Justiz­mi­nis­terium, Alfred Hartenbach, verbreiten, der gesagt hatte: "Die Junge Freiheit werde von der Jungend­or­ga­ni­sation der NPD gelenkt." Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Der in Berlin ansässige Verlag "Junge Freiheit" ist damit gescheitert, gegen die Veröf­fent­lichung einer Äußerung eines Staatssekretärs im Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium vorzugehen. Dieser hatte in einer Rede während einer Preisverleihung an die Gewinner eines von der Bundesregierung ausge­schriebenen Wettbewerbs "Aktive Demokratie und Toleranz 2007" erklärt: "Die Junge Freiheit werde von der Jungend­or­ga­ni­sation der NPD gelenkt".

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin - ein christlicher Verlag - hatte diese Äußerung im April 2008 im Rahmen einer Meldung über die Preisverleihung zitiert. Wegen dieser Veröf­fent­lichung beantragte die "Junge Freiheit" in zwei einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren die Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung sowie den Abdruck einer Gegen­dar­stellung. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhielt sie hinsichtlich der Gegen­dar­stellung Recht, verlor aber bezüglich der geltend gemachten Unter­las­sungs­er­klärung.

Strittige Äußerung ist eine Meinung­s­äu­ßerung

Mit zwei Urteilen wies das Oberlan­des­gericht die Anträge der "Jungen Freiheit" insgesamt zurück und änderte damit die Entscheidungen des Landgerichts teilweise ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts besteht weder ein Anspruch auf Gegen­dar­stellung noch auf Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung. Bei der Äußerung des Staatssekretärs handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinung­s­äu­ßerung, die durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sei und gegen die deshalb grundsätzlich kein Rechtsschutz bestehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 26.02.2009

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7511

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI