21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil07.07.2009

700 Euro Schmerzensgeld für wiederholte Beleidigungen eines NachbarnSchmer­zens­geldan­spruch für wiederholte Verletzung des Persön­lich­keits­rechts in Nachbar­schaftsstreit

Wer eine andere Person beschimpft, kann neben Unterlassung der Beleidigung auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, sofern es sich um eine schwere Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung handelt. Für die wiederholten Beleidigungen einer Nachbarin wurde eine Frau zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 700 Euro verurteilt.

In dem letzt­in­sta­nzlich vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main ausgetragenen zivil­recht­lichen Klageverfahren ging es um einen sich über Monate erstreckenden Streit unter Nachbarinnen, in dessen Verlauf die Klägerin von ihrer Nachbarin wiederholt als "blöde Kuh, asoziales Pack, Hexe" und ähnlichem beschimpft wurde. Zudem behauptete die Nachbarin, dass die Klägerin ihre Aufsichts­pflicht gegenüber den eigenen und fremden Kindern vernachlässige.

Schmerzensgeld bei Persön­lich­keits­ver­let­zungen

Zum Schmer­zens­geldan­spruch der beleidigten Nachbarin führt das Oberlan­des­gericht zunächst aus, dass eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts dann einen Anspruch auf eine Geldent­schä­digung begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Eine einmalige, aus dem Affekt heraus begangenen Beleidigung löst oftmals noch keinen Anspruch auf Entschädigung in Geld aus.

Wiederholte Beleidigungen führen zu schwerer Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung

Jedoch kann eine wiederholte Verletzung des Persön­lich­keits­rechts zu einer schweren Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung kumulieren. So auch in vorliegendem Fall, in dem es zu einer ganzen Anzahl von Vorfällen gekommen war, bei denen die Beklagte die Klägerin beleidigt und beschimpft hat. Auch blieben die Beschimpfungen nicht rein intern unter den streitenden Nachbarinnen, sondern konnten zumindest von einigen Nachbarn mitgehört werden.

Geldent­schä­digung als einzige Genug­tu­ungs­mög­lichkeit

Bei Beleidigungen ist es ferner so, dass die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Gegen­dar­stellung ausscheidet und die Geldent­schä­digung insoweit die einzige Möglichkeit zur Genugtuung ist.

Beleidigung wurde nicht gegenüber größerer Öffentlichkeit geäußert

Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld von 700 Euro für angemessen und ausreichend, um Genugtuung für die Persön­lich­keits­ver­let­zungen zu gewähren und die Beklagte von weiteren Beleidigungen abzuhalten. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Beleidigungen nicht einer größeren Öffentlichkeit gegenüber geäußert wurden, sondern eher zufällig von einigen Dritten mitgehört wurden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/we)

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