18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23216

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Urteil29.03.2016Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 139/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 361Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 361
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil11.06.2015, 2-30 O 164/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil29.03.2016

Kollision auf Be­schleunigungs­streifen oder rechter Fahrspur: Kein Anscheinsbeweis bei Streit über Ort eines VerkehrsunfallsWahrschein­lichkeit des Spurwechsels von Be­schleunigungs­streifen auf rechte Fahrspur nicht ausreichend für Annahme eines Anscheins­be­weises

Kommt es auf einer Autobahn zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen und besteht zwischen den beiden Fahrern Streit darüber, ob der Zusammenstoß auf dem Be­schleunigungs­streifen oder der rechten Fahrspur stattfand, so scheidet die Annahme eines Anscheins­be­weises, wonach das auf der Beschleu­ni­gungsspur befindliche Fahrzeug einen Fahrbahnwechsel vorgenommen habe, aus. Zwar ist dieser Gesche­hens­ablauf wahrscheinlich. Dies genügt aber nicht zur Annahme des Anscheins­be­weises. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 kam es auf einer Autobahn zwischen einem auf der rechten Fahrspur befindlichen LKW und einem auf dem Beschleunigungsstreifen fahrenden PKW zu einer Kollision. Durch den Zusammenstoß wurde der Pkw nach links geschleudert, wodurch er mit einem weiteren PKW zusammenstieß und diesen erheblich beschädigte. Zwischen dem LKW-Fahrer und dem PKW-Fahrer bestand Streit darüber, ob der LKW nach rechtsgelenkt wurde und dadurch mit dem PKW auf der Beschleunigungsspur zusammenstieß oder aber, ob der PKW vom Beschleu­ni­gungs­streifen auf die rechte Fahrspur wechselte. Nachdem die Haftpflicht­ver­si­cherung des PKW-Fahrers an dem Fahrer des beschädigten Fahrzeugs Schadensersatz geleistet hatte, klagte sie gegen den LKW-Fahrer und dessen Versicherung auf hälftigen Ersatz.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage der Haftpflicht­ver­si­cherung ab. Seiner Ansicht nach habe ein Anscheinsbeweis dafür gesprochen, dass der PKW-Fahrer einen Fahrspurwechsel vorgenommen und somit allein den Unfall verursacht habe. Eine hälftige Schadensteilung sei daher nicht in Betracht gekommen. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht hälftige Schadensteilung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr habe ein Anspruch auf hälftigen Ersatz der Schaden­s­er­satz­leistung zugestanden. Denn die Beklagten haben nicht nachweisen können, dass der PKW-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich gewesen sei. Es sei unklar gewesen, an welchem Ort sich der Unfall ereignet hatte.

Keine Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis

Es habe kein Anscheinsbeweis für eine alleinige Verantwortung des PKW-Fahrers gesprochen, so das Oberlan­des­gericht. Ein Anscheinsbeweis erlaube bei typischen Gesche­hens­a­b­läufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsa­chen­grundlage allein aufgrund von Erfah­rungs­sätzen. Sei aber streitig, ob sich der Unfall auf dem Beschleu­ni­gungs­streifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet habe, scheide die Annahme eines Anscheins­be­weises dafür, dass der auf der Beschleu­ni­gungsspur befindliche PKW einen Fahrbahnwechsel vorgenommen habe, aus. Zwar sei dieser Gesche­hens­ablauf wahrscheinlich. Dies genüge aber nicht für die Annahme eines Anscheins­be­weises.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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