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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil29.01.2008
Neuer Konzessionsträger hat Anspruch auf Netzübertragung
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat sich in zwei Fällen mit der Frage befasst, inwieweit ein neuer Konzessionsträger vom bisherigen Energieversorgungsunternehmen die Herausgabe der zur Energieverteilung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen verlangen kann.
In beiden Fällen hatten hessische Gemeinden in ihren bisherigen Verträgen mit den Energieversorgungsunternehmen sog. Endschaftsklauseln vorgesehen, nach denen die Gemeinden berechtigt waren, die Energieverteilungsanlagen im Gemeindegebiet bei Beendigung des Konzessionsvertrages gegen Erstattung des Sachwertes zu übernehmen. Nachdem die Gemeinden sich entschlossen hatten, neue Konzessionsverträge mit Wettbewerbern der bisherigen Netzbetreiber zu schließen, hatten sie ihre Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an den Anlagen an die neuen Konzessionsnehmer abgetreten, die von den alten Versorgungsunternehmen nunmehr die Übertragung des Eigentums an allen Anlagen und Grundstücken verlangten, die der Versorgung des Gemeindegebiets mit Elektrizität und Gas dienen. Daneben haben sie sich auf die Regelung in § 46 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes von 2005 berufen, wonach der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.
Die Klagen auf Übertragung der Verteilungsanlagen hatten im Wesentlichen Erfolg.
Allerdings hat der Senat angenommen, dass der gesetzliche Anspruch in § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz keinen Eigentumsübertragungsanspruch gibt, sondern dem bisher Nutzungsberechtigten freigestellt ist, in welcher Form er die notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Konzessionsnehmer zur Verfügung stellt.
Erfolg hatte die Klage aber aus dem von der Gemeinde abgetretenen Anspruch aus der Endschaftsklausel. Insoweit hat der Senat klargestellt, dass derartige weitergehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung an den Verteilungsanlagen in älteren Konzessionsverträgen von der neueren gesetzlichen Regelung unberührt bleiben und die Gemeinden ihren Anspruch auf Eigentumsüberlassung aus Endschaftsklauseln ggf. an den neuen Konzessionsträger abtreten können.
Da das OLG Frankfurt am Main die Revision in diesem Punkt zugelassen hat, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 30.01.2008
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