14.11.2024
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Dokument-Nr. 5521

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Urteil29.01.2008Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 U 19/07 (Kart) und 11 U 20/07 (Kart)
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil29.01.2008

Neuer Konzes­si­ons­träger hat Anspruch auf Netzübertragung

Der Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hat sich in zwei Fällen mit der Frage befasst, inwieweit ein neuer Konzes­si­ons­träger vom bisherigen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen die Herausgabe der zur Energie­ver­teilung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen verlangen kann.

In beiden Fällen hatten hessische Gemeinden in ihren bisherigen Verträgen mit den Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sog. Endschafts­klauseln vorgesehen, nach denen die Gemeinden berechtigt waren, die Energie­ver­tei­lungs­anlagen im Gemeindegebiet bei Beendigung des Konzes­si­ons­ver­trages gegen Erstattung des Sachwertes zu übernehmen. Nachdem die Gemeinden sich entschlossen hatten, neue Konzes­si­ons­verträge mit Wettbewerbern der bisherigen Netzbetreiber zu schließen, hatten sie ihre Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an den Anlagen an die neuen Konzes­si­ons­nehmer abgetreten, die von den alten Versor­gungs­un­ter­nehmen nunmehr die Übertragung des Eigentums an allen Anlagen und Grundstücken verlangten, die der Versorgung des Gemeindegebiets mit Elektrizität und Gas dienen. Daneben haben sie sich auf die Regelung in § 46 Abs. 2 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes von 2005 berufen, wonach der bisher Nutzungs­be­rechtigte verpflichtet ist, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Vertei­lungs­anlagen dem neuen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen.

Die Klagen auf Übertragung der Vertei­lungs­anlagen hatten im Wesentlichen Erfolg.

Allerdings hat der Senat angenommen, dass der gesetzliche Anspruch in § 46 Abs. 2 Energie­wirt­schafts­gesetz keinen Eigen­tums­über­tra­gungs­an­spruch gibt, sondern dem bisher Nutzungs­be­rech­tigten freigestellt ist, in welcher Form er die notwendigen Vertei­lungs­anlagen dem neuen Konzes­si­ons­nehmer zur Verfügung stellt.

Erfolg hatte die Klage aber aus dem von der Gemeinde abgetretenen Anspruch aus der Endschafts­klausel. Insoweit hat der Senat klargestellt, dass derartige weitergehende Ansprüche auf Eigen­tums­über­tragung an den Vertei­lungs­anlagen in älteren Konzes­si­ons­ver­trägen von der neueren gesetzlichen Regelung unberührt bleiben und die Gemeinden ihren Anspruch auf Eigen­tums­über­lassung aus Endschafts­klauseln ggf. an den neuen Konzes­si­ons­träger abtreten können.

Da das OLG Frankfurt am Main die Revision in diesem Punkt zugelassen hat, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 30.01.2008

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