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Dokument-Nr. 2794

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss21.07.2006

Vattenvall muss Kürzung von Netzentgelten hinnehmenSofortvollzug ist keine unbillige Härte

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat den Antrag der Vattenfall Europe Transmission GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, überwiegend abgelehnt. Die Bundes­netz­agentur hatte dem Antrag auf Genehmigung der koste­n­o­ri­en­tierten Entgelte für den Zugang zu ihrem Strom­über­tra­gungsnetz in den neuen Bundesländern und Berlin sowie Hamburg nicht entsprochen, sondern die von Vattenfall angemeldeten Netzkosten um rund 18 % gekürzt und auf dieser Basis abgesenkte Netzzu­gangs­entgelte genehmigt.

Nach Auffassung von Vattenfall war diese Festsetzung offensichtlich fehlerhaft und widersprach zudem einer angeblich nach dem Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) fingierten Entgelt­ge­neh­migung.

Der Senat hätte nach § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nur anordnen können, wenn er nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung entweder zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung in dem Sinne bestehen, dass Vattenfall ein höheres Netzzu­gangs­entgelt zu genehmigen gewesen wäre, oder zu dem Schluss, dass die Vollziehbarkeit der Verfügung für Vattenfall eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Beides hat der Kartellsenat verneint. Die von Vattenfall erhobenen rechtlichen und tatsächlichen Rügen gegen eine Vielzahl von Erlös- und Kosten­po­si­tionen machten nach Auffassung des Senats weder einzeln noch in der Gesamtschau hinreichend wahrscheinlich, dass sich am Ende des Beschwer­de­ver­fahrens ein für Vattenfall günstigeres (höheres) Netzzu­gangs­entgelt ergeben wird. Trotz der deutlichen Entgeltab­senkung stelle der Sofortvollzug für das betroffene Unternehmen auch keine unbillige Härte dar. Mit Blick auf das hoch anzusiedelnde öffentliche Interesse an einer effizienten Durchführung der Netzent­gelt­re­gu­lierung müsse der Rechts­schutz­an­spruch des Privaten bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage einstweilen zurückstehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 24.07.2006

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