18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 28217

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Beschluss07.09.2018Oberlandesgericht Frankfurt am Main10 U 8/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1394Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1394
  • MietRB 2018, 354Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2018, Seite: 354
  • NJW-RR 2018, 1290Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1290
  • NJW-Spezial 2018, 739Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 739
  • NZM 2018, 901Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 901
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil06.12.2017, 2-16 O 4/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss07.09.2018

Bei Beschädigung von Tapeten durch eingedrungenes Wasser besteht kein Ersatzanspruch gegen anderen MieterGeschädigter Mieter durch mietver­tragliche Ansprüchen gegen Vermieter ausreichend geschützt

Wird die Tapete in einer Wohnung durch aus der darüber liegenden Wohnung eingedrungenes Wasser beschädigt, so besteht kein Ersatzanspruch gegen den anderen Mieter. Der geschädigte Mieter ist ausreichend durch mietver­tragliche Ansprüche gegen den Vermieter geschützt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2015 trat Wasser aus dem Leitungs­systemen einer Mietwohnung aus, drang in die darunter liegende Wohnung und beschädigte dort Tapeten. Der Mieter der Wohnung behauptete, dass die Mieterin der oberen Wohnung unsachgemäß einen Wasserhahn repariert habe und es dadurch zum unkon­trol­lierten Wasseraustritt kam. Der Mieter klagte daher gegen die Mieterin auf Ersatz der Kosten für eine Neutapezierung in Höhe von ca. 6.500 Euro. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Ersatzanspruch wegen beschädigter Tapeten

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Ersatzanspruch wegen der beschädigten Tapeten bestehe gegen die Beklagte nicht.

Keine mietver­trag­lichen Ansprüche gegen Mitmieter

Zunächst könne der Kläger keine Ansprüche daraus herleiten, so das Oberlan­des­gericht, dass die Beklagte Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt habe. Denn zum einen bestehe dieser nur zwischen dem Vermieter und der Beklagten. Zum anderen habe der Mietvertrag keine Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers. Der Kläger sei ausreichend durch eigene Ansprüche aus seinem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter geschützt.

Kein nachbar­recht­licher Ausgleichs­an­spruch

Der Ersatzanspruch ergebe sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des nachbar­recht­lichen Ausgleichs­an­spruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein solcher Anspruch scheide im Verhältnis zwischen Mietern aus, da es an der Grund­s­tücks­be­zo­genheit fehle.

Kein Ersatzanspruch wegen Eigen­tums­ver­letzung

Schließlich bestehe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts kein Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigen­tums­ver­letzung. Denn der Kläger habe nicht nachweisen können, dass die Tapeten in seinem Eigentum stehen. Die Tapeten seien vielmehr wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach § 94 BGB, da sie von der Wand nicht mehr abgelöst werden können, ohne dass sie in einer Weise beschädigt werden, die eine wirtschaftliche Zerstörung darstelle.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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