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- MietRB 2018, 354Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2018, Seite: 354
- NJW-RR 2018, 1290Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1290
- NJW-Spezial 2018, 739Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 739
- NZM 2018, 901Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 901
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil06.12.2017, 2-16 O 4/17
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss07.09.2018
Bei Beschädigung von Tapeten durch eingedrungenes Wasser besteht kein Ersatzanspruch gegen anderen MieterGeschädigter Mieter durch mietvertragliche Ansprüchen gegen Vermieter ausreichend geschützt
Wird die Tapete in einer Wohnung durch aus der darüber liegenden Wohnung eingedrungenes Wasser beschädigt, so besteht kein Ersatzanspruch gegen den anderen Mieter. Der geschädigte Mieter ist ausreichend durch mietvertragliche Ansprüche gegen den Vermieter geschützt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2015 trat Wasser aus dem Leitungssystemen einer Mietwohnung aus, drang in die darunter liegende Wohnung und beschädigte dort Tapeten. Der Mieter der Wohnung behauptete, dass die Mieterin der oberen Wohnung unsachgemäß einen Wasserhahn repariert habe und es dadurch zum unkontrollierten Wasseraustritt kam. Der Mieter klagte daher gegen die Mieterin auf Ersatz der Kosten für eine Neutapezierung in Höhe von ca. 6.500 Euro. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Ersatzanspruch wegen beschädigter Tapeten
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Ersatzanspruch wegen der beschädigten Tapeten bestehe gegen die Beklagte nicht.
Keine mietvertraglichen Ansprüche gegen Mitmieter
Zunächst könne der Kläger keine Ansprüche daraus herleiten, so das Oberlandesgericht, dass die Beklagte Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt habe. Denn zum einen bestehe dieser nur zwischen dem Vermieter und der Beklagten. Zum anderen habe der Mietvertrag keine Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers. Der Kläger sei ausreichend durch eigene Ansprüche aus seinem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter geschützt.
Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
Der Ersatzanspruch ergebe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein solcher Anspruch scheide im Verhältnis zwischen Mietern aus, da es an der Grundstücksbezogenheit fehle.
Kein Ersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung
Schließlich bestehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung. Denn der Kläger habe nicht nachweisen können, dass die Tapeten in seinem Eigentum stehen. Die Tapeten seien vielmehr wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach § 94 BGB, da sie von der Wand nicht mehr abgelöst werden können, ohne dass sie in einer Weise beschädigt werden, die eine wirtschaftliche Zerstörung darstelle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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