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Dokument-Nr. 35432

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Urteil23.09.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main10 U 213/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil23.09.2022, 2-03 O 169/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil23.09.2025

Haftungs­ver­teilung 4/5 zu 1/5 bei Kollision zwischen Bus nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver durchführendem PKW

Kommt es zur Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot mit leicht erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungs­bereich einfährt, und einem PKW, welcher eine Links­ab­bie­gespur zu einem Wendemanöver nach einem Gelblicht­verstoß nutzt, ist eine Haftungs­ver­teilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des PKW angemessen, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Die Parteien streiten um Schaden­s­er­satz­ansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall in Frankfurt am Main wurde die Mutter des Klägers tödlich verletzt. Der Kläger fuhr mit dem PKW seines Vaters in Frankfurt/Praunheim in südliche Fahrtrichtung die vom Beklagten in nördliche Richtung genutzte Straße. Der Kläger ordnete sich im Kreuzungs­bereich auf der Links­ab­bie­gerspur hinter vier weiteren Fahrzeugen ein. Nach dem Umschalten des Links­ab­bie­ger­pfeils auf Grün fuhr der Kläger als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Der aus der entge­gen­ge­setzten Fahrtrichtung kommende Beklagte steuerte einen Linienbus und kollidierte bei seiner Geradeausfahrt mit dem Fahrzeug des Klägers. Er behauptet, seine Ampel habe Grün gezeigt.

Das Landgericht hatte der Schaden­s­er­satzklage bei Annahme einer alleinigen Haftung des Beklagten ganz überwiegend stattgegeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten entschied der zuständige 10. Zivilsenat, dass den Kläger eine Mithaftung in Höhe von 1/5 treffe.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass für keinen der Beteiligten der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen sei, führte der Senat aus. Zu Lasten des Beklagten wirke, dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision bereits seit mindestens 22 Sekunden rot gezeigt habe. Dass eine Fehlschaltung in Form eines sog. feindlichen Grüns vorgelegen habe, sei auszuschließen. Die Ampelanlage sei auf ihre Funkti­o­ns­fä­higkeit hin geprüft worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Busfahrer mit 58 km/h und damit mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Zulasten des Klägers wirke, dass dieser sich ungewöhnlich lange im Kreuzungs­bereich aufgehalten habe. Er habe unter Nutzung der Links­ab­bie­gespur ein Wendemanöver beabsichtigt. Dadurch habe er sich infolge der geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sekunden) als üblich (4-4,5 Sekunden) im Kreuzungs­bereich aufgehalten. Er habe die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können. Zudem sei von einem Gelblicht­verstoß des Klägers auszugehen.

Die Abwägung der Verur­sa­chungs­beiträge auf Seiten des Beklagten (Rotlichtverstoß, überhöhte Geschwindigkeit und erhöhte Betriebsgefahr des Busses) und des Klägers (Gelblicht­verstoß, längeres Aufhalten im Kreuzungs­bereich infolge Wendemanövers) führe zu einer Haftungs­ver­teilung von 4/5 zu Lasten des Beklagten und 1/5 zu Lasten des Klägers.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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