23.11.2024
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Dokument-Nr. 14865

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss07.12.2012

Anklage gegen ehemalige Polizei­vi­ze­prä­si­dentin wegen Falschaussage zugelassenHinreichende Verdachts­momente deuten auf Falschaussage der ehemaligen Polizei­vi­ze­prä­si­dentin hin

Die Anklage gegen die ehemalige Frankfurter Polizei­vi­ze­prä­si­dentin wegen uneidlicher Falschaussage ist – nachdem eine Gesamtschau der vorhandenen Beweismittel auf einen hinreichenden Verdacht einer falschen Zeugenaussage hindeuteten – zuzulassen und die vorausgegangene anderslautende Entscheidung des Landgerichts aufzuheben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

In dem zugrunde liegenden Streitfall wird der Angeklagten von der Staats­an­walt­schaft vorgeworfen, während ihrer Zeit als Vizepräsidentin des Frankfurter Polizei­prä­sidiums in einem Prozess als Zeugin gegen einen Krimi­na­l­haupt­kom­missar am 15. September 2009 falsch ausgesagt zu haben. Dem Hauptkommissar war vorgeworfen worden, auf einer Dienstreise zu Unrecht Spesen abgerechnet zu haben. Die Angeklagte soll bei ihrer damaligen Zeugenaussage vor dem Amtsgericht bewusst der Wahrheit zuwider ausgesagt haben, sie habe als Vorgesetzte keinem der von den Betrugs­vor­würfen betroffenen Beamten eine "Art Kronzeu­gen­re­gelung" als Entgegenkommen oder Straf­er­leich­terung angeboten, um diese zu bewegen, gegen einen anderen Beamten auszusagen. Tatsächlich - so der Vorwurf der Staats­an­walt­schaft - habe die Angeklagte den Hauptkommissar aber im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs im Juli 2006 aufgefordert, gegen einen anderen Beamten auszusagen. Außerdem habe sie ihm für diesen Fall zugesagt, dass man "über alles reden könne".

LG: Angebliche Falschaussage nicht mehr zu beweisen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 29. Februar 2012 den Antrag der Staats­an­walt­schaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeklagte abgelehnt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die angebliche Falschaussage sei nicht mehr zu beweisen, da die konkrete Verneh­mungs­si­tuation im Termin vom 15. September 2009 nicht mehr detailliert aufklärbar sei.

OLG: Anklage ist zuzulassen

Gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts hatte die Staats­an­walt­schaft Beschwerde zum zuständigen OLG eingelegt.

Mit Erfolg, wie der zuständige 1. Strafsenat nunmehr im vorliegenden Beschluss ausführte. Die Anklage sei zuzulassen, da nach einer Gesamtschau der vorhandenen Beweismittel der hinreichende Verdacht bestehe, dass die Angeklagte am 15. September 2009 vor dem Amtsgericht vorsätzlich die Unwahrheit gesagt habe.

Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt

Als Beweismittel stünden die eigenen Einlassungen der Angeklagten im damaligen Prozess sowie die Beobachtungen mehrerer Zeugen zur Verfügung, insbesondere der damals am Verfahren unmittelbar beteiligten Personen, wie Richter, Staatsanwalt und Protokollkraft. Es seien auch hinreichende Verdachtsmomente dafür vorhanden, dass die Zeugenaussage der Angeklagten nicht der Wahrheit entsprochen und sie vorsätzlich gehandelt habe. Die Rekonstruktion des Ablaufs der damaligen Befragung der Angeklagten möge zwar schwierig sein, sei jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausgeschlossen.

LG muss über Anklage verhandeln

Die vorliegende Entscheidung des OLG bedeutet lediglich, dass das Landgericht über die Anklage verhandeln muss. Ob sich die Angeklagte tatsächlich einer uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht hat oder nicht, wird sich in dem Hauptverfahren vor dem Landgericht ergeben.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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