Dokument-Nr. 6005
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss28.04.2008
Kindsmörder erhält staatliche Unterstützung für SchadenersatzklageProzesskostenhilfe darf nicht aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten abgewiesen werden
Im Falle des wegen Entführung und Ermordung eines 11-jährigen Kindes verurteilten Magnus G. hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Landgericht Frankfurt am Main angewiesen, Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage auf Schadensersatz, Schmerzensgeld bzw. Geldentschädigung nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht zu versagen.
Ausgangspunkt der Klage ist die Androhung von Schmerzzufügung etc. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung des später Verurteilten, um den Aufenthaltsort des entführten Kindes in Erfahrung zu bringen. Das Oberlandesgericht hatte zunächst mit einem Beschluss aus dem Februar 2007 Prozesskostenhilfe versagt, weil es der beabsichtigten Klage keine Erfolgsaussicht einräumte (Keine Prozesskostenhilfe für den Mörder und Entführer des Jakob von Metzler). U.a. hatte es eine hinreichende Genugtuung in der strafrechtlichen Verurteilung zweier Polizeibeamter gesehen, welche die Androhung körperlicher Misshandlung angeordnet bzw. dem Verurteilten gegenüber angekündigt hatten. Diesen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht im Januar dieses Jahres aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Auch ein Mörder hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe). Das Bundesverfassungsgericht sah es aus Verfassungsgründen zum einen als erforderlich an, bestimmte Vorwürfe gegen die Polizei und außerdem die psychischen Auswirkungen der Androhung der Gewaltanwendung auf den Verurteilten im Wege der Beweisaufnahme in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Zum anderen hielt es bestimmte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entschädigung für die Androhung von körperlicher Misshandlung noch nicht für höchstrichterlich hinreichend geklärt; zu einer solchen Klärung müsse vielmehr im Hauptsacheverfahren Gelegenheit gegeben werden.
Dem ist das Oberlandesgericht nunmehr unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt.
Damit ist - wie auch das Bundesverfassungsgericht betont hat - noch nicht darüber entschieden, ob der Verurteilte letztlich eine Entschädigung erhalten wird oder nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 05.05.2008
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