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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss28.04.2008

Kindsmörder erhält staatliche Unterstützung für Schaden­er­satzklageProzess­kos­tenhilfe darf nicht aufgrund mangelnder Erfolgs­aus­sichten abgewiesen werden

Im Falle des wegen Entführung und Ermordung eines 11-jährigen Kindes verurteilten Magnus G. hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main das Landgericht Frankfurt am Main angewiesen, Prozess­kos­tenhilfe für eine Amtshaf­tungsklage auf Schadensersatz, Schmerzensgeld bzw. Geldent­schä­digung nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht zu versagen.

Ausgangspunkt der Klage ist die Androhung von Schmerzzufügung etc. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung des später Verurteilten, um den Aufenthaltsort des entführten Kindes in Erfahrung zu bringen. Das Oberlan­des­gericht hatte zunächst mit einem Beschluss aus dem Februar 2007 Prozesskostenhilfe versagt, weil es der beabsichtigten Klage keine Erfolgsaussicht einräumte (Keine Prozess­kos­tenhilfe für den Mörder und Entführer des Jakob von Metzler). U.a. hatte es eine hinreichende Genugtuung in der straf­recht­lichen Verurteilung zweier Polizeibeamter gesehen, welche die Androhung körperlicher Misshandlung angeordnet bzw. dem Verurteilten gegenüber angekündigt hatten. Diesen Beschluss hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht im Januar dieses Jahres aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen (Auch ein Mörder hat Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe). Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sah es aus Verfas­sungs­gründen zum einen als erforderlich an, bestimmte Vorwürfe gegen die Polizei und außerdem die psychischen Auswirkungen der Androhung der Gewaltanwendung auf den Verurteilten im Wege der Beweisaufnahme in einem Haupt­sa­che­ver­fahren zu klären. Zum anderen hielt es bestimmte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entschädigung für die Androhung von körperlicher Misshandlung noch nicht für höchst­rich­terlich hinreichend geklärt; zu einer solchen Klärung müsse vielmehr im Haupt­sa­che­ver­fahren Gelegenheit gegeben werden.

Dem ist das Oberlan­des­gericht nunmehr unter Bezug auf die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gefolgt.

Damit ist - wie auch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht betont hat - noch nicht darüber entschieden, ob der Verurteilte letztlich eine Entschädigung erhalten wird oder nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 05.05.2008

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