18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23462

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Urteil14.03.2016Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 U 248/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 298Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 298
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Vorinstanz:
  • Landgericht Gießen, Urteil10.09.2013, 2 O 515/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil14.03.2016

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Zusammenstoßes mit Einsatzfahrzeug der Polizei auf Seitenstreifen einer AutobahnPolizei darf bei Ausübung der Sonderrechte Seitenstreifen befahren

Kommt es auf dem Seitenstreifen einer Autobahn zwischen einem Pkw-Fahrer und einem Einsatzfahrzeug der Polizei zu einem Zusammenstoß, so steht dem Pkw-Fahrer grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Insofern ist dem Pkw-Fahrer ein alleiniges Verschulden an der Kollision anzulasten. Unter Ausübung der Sonderrechte ist es der Polizei erlaubt den Seitenstreifen zu befahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 kam es zwischen einem Autofahrer und einem Einsatzfahrzeug der Polizei auf dem Seitenstreifen einer Autobahn zu einer Kollision. Hintergrund dessen war, dass der Autofahrer während eines Staus beim Wechsel von der mittleren auf die rechte Fahrbahn mit seinem rechten vorderen Kotflügel auf den Seitenstreifen geraten war. Der Autofahrer klagte nachher auf Zahlung von Schadensersatz. Seiner Ansicht nach habe die Polizei die Rettungsgasse nutzen müssen. Er habe daher nicht damit rechnen müssen, dass der Seitenstreifen von dem Einsatzfahrzeug befahren wird. Das Landgericht Gießen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Autofahrers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Autofahrers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden, da er die Kollision mit dem Einsatzfahrzeug der Polizei allein verschuldet habe.

Verstoß gegen Gebot der Fahrbahn­be­nutzung und Unachtsamkeit

Der Autofahrer habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts zum einen gegen das Gebot der Fahrbahn­be­nutzung nach § 2 Abs. 1 StVO verstoßen, weil der Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn sei und zudem die durchgehende Linie grundsätzlich nicht überfahren werden dürfe. Zum anderen sei dem Autofahrer ein Sorgfalts­verstoß anzulasten gewesen. Denn er habe aus Unachtsamkeit das auf dem Seitenstreifen mit Blaulicht und mäßiger Geschwindigkeit fahrende Einsatzfahrzeug nicht bemerkt.

Kein Verkehrsverstoß der Polizei

Demgegenüber sei der Polizei kein Verstoß gegen die StVO vorzuwerfen gewesen, so das Oberlan­des­gericht. Insbesondere habe sie unter Ausübung der Sonderrechte den Seitenstreifen befahren dürfen. Dabei habe das Blaulicht allein gemäß § 38 Abs. 2 StVO ausgereicht. Die Polizei habe auch nicht etwaig gebildete Rettungsgassen nutzen müssen. Ein Sorgfalts­verstoß sei ihr ebenfalls nicht anzulasten gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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