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- NJW-Spezial 2016, 298Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 298
- Landgericht Gießen, Urteil10.09.2013, 2 O 515/12
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil14.03.2016
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Zusammenstoßes mit Einsatzfahrzeug der Polizei auf Seitenstreifen einer AutobahnPolizei darf bei Ausübung der Sonderrechte Seitenstreifen befahren
Kommt es auf dem Seitenstreifen einer Autobahn zwischen einem Pkw-Fahrer und einem Einsatzfahrzeug der Polizei zu einem Zusammenstoß, so steht dem Pkw-Fahrer grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Insofern ist dem Pkw-Fahrer ein alleiniges Verschulden an der Kollision anzulasten. Unter Ausübung der Sonderrechte ist es der Polizei erlaubt den Seitenstreifen zu befahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 kam es zwischen einem Autofahrer und einem Einsatzfahrzeug der Polizei auf dem Seitenstreifen einer Autobahn zu einer Kollision. Hintergrund dessen war, dass der Autofahrer während eines Staus beim Wechsel von der mittleren auf die rechte Fahrbahn mit seinem rechten vorderen Kotflügel auf den Seitenstreifen geraten war. Der Autofahrer klagte nachher auf Zahlung von Schadensersatz. Seiner Ansicht nach habe die Polizei die Rettungsgasse nutzen müssen. Er habe daher nicht damit rechnen müssen, dass der Seitenstreifen von dem Einsatzfahrzeug befahren wird. Das Landgericht Gießen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Autofahrers.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Autofahrers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden, da er die Kollision mit dem Einsatzfahrzeug der Polizei allein verschuldet habe.
Verstoß gegen Gebot der Fahrbahnbenutzung und Unachtsamkeit
Der Autofahrer habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts zum einen gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1 StVO verstoßen, weil der Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn sei und zudem die durchgehende Linie grundsätzlich nicht überfahren werden dürfe. Zum anderen sei dem Autofahrer ein Sorgfaltsverstoß anzulasten gewesen. Denn er habe aus Unachtsamkeit das auf dem Seitenstreifen mit Blaulicht und mäßiger Geschwindigkeit fahrende Einsatzfahrzeug nicht bemerkt.
Kein Verkehrsverstoß der Polizei
Demgegenüber sei der Polizei kein Verstoß gegen die StVO vorzuwerfen gewesen, so das Oberlandesgericht. Insbesondere habe sie unter Ausübung der Sonderrechte den Seitenstreifen befahren dürfen. Dabei habe das Blaulicht allein gemäß § 38 Abs. 2 StVO ausgereicht. Die Polizei habe auch nicht etwaig gebildete Rettungsgassen nutzen müssen. Ein Sorgfaltsverstoß sei ihr ebenfalls nicht anzulasten gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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