21.11.2024
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Dokument-Nr. 28021

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Urteil17.05.2018Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 U 202/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 677Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 677
  • NVwZ-RR 2019, 108Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 108
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil28.08.2017, 2-4 O 399/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil17.05.2018

Schadens­ersatz­anspruch wegen rechtswidrigem Ausreiseverbot gegen Vater und dessen Kind durch BundespolizeiKeine Gefährdung des Kindeswohls und des Sorgerechts der Kindesmutter bei Reise in ungefährliches Land

Wird einem Vater und seinem minderjährigen Kind auf Betreiben der Kindesmutter durch die Bundespolizei die Urlaubsreise nach Thailand untersagt, obwohl eine Gefährdung des Kindeswohls und des Sorgerechts der Kindesmutter nicht vorliegt, steht dem Vater gegen den Staat ein Schadens­ersatz­anspruch zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2016 wollte ein Vater zusammen mit seinem minderjährigen Kind und seiner neuen Lebensgefährtin und ihrem Kind eine Urlaubsreise nach Thailand antreten. Obwohl die Kindesmutter zunächst mit der Reise einverstanden war, intervenierte sie am Reisetag bei der Bundespolizei. Diese erteilten daraufhin ein Ausreiseverbot für das Kind und dessen Vater. Beide wurden von drei mit Maschi­nen­pistolen bewaffneten Beamten aus dem Flugzeug eskortiert. Eine Reisewarnung lag für Thailand nicht vor. Zudem war der Kindesvater ebenfalls sorgeberechtigt und die Reise sollte während seines Ferienumgangs stattfinden. Der Vater klagte schließlich gegen den Staat auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gibt Schaden­s­er­satzklage statt

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Denn das Handeln der Bundespolizei sei seiner Auffassung nach rechtswidrig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Staat Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Staates zurück. Dem Kindesvater stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gerichtet auf Ersatz der Hotel- und Flugkosten in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BPolG zu.

Kein Recht zur Erteilung des Ausreiseverbots

Die Bundespolizei habe das Ausreiseverbot nicht auf § 39 Abs. 2 BPolG stützen können, so das Oberlan­des­gericht, da das Kind weder der Obhut eines Sorge­be­rech­tigten entzogen wurde noch sich selbst der Obhut eines Sorge­be­rech­tigten entzogen hatte. Auch die Genera­l­e­r­mäch­tigung aus § 14 Abs. 1 BPolG greife nicht. Denn eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl oder das Sorgerecht der Kindesmutter habe nicht vorgelegen. Es haben keine Sicher­heits­be­denken im Zusammenhang mit der Thailand-Reise vorgelegen. Auf eine Einwilligung der Kindesmutter sei es nicht angekommen. Die Reise nach Thailand habe eine Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB dargestellt, über deren Antritt der Kindesvater allein habe entscheiden dürfen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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