18.10.2024
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Dokument-Nr. 12655

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Urteil30.11.2011Oberlandesgericht DüsseldorfVI-U (Kart) 14/11
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil30.03.2011, 88 O (Kart.) 49/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil30.11.2011

OLG Düsseldorf: Deutsche Post muss nicht für Konkurrenten Postident-Dienst­leis­tungen anbietenVerhalten der Deutschen Post AG nicht kartell­rechts­widrig

Die Deutsche Post AG ist nicht verpflichtet, für Konkurrenten das Postident-Identi­fi­zie­rungs­ver­fahren anzubieten. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich die Deutsche Post AG im Jahr 2010 geweigert, für ihre De-Mail-Konkurrenten 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH Identi­fi­zie­rungs­dienst­leis­tungen, mit denen sich deren Kunden für den De-Mail-Dienst identifizieren lassen können, anzubieten. Auf eine Klage der beiden Unternehmen hatte das Landgericht Köln entschieden, dass das Verhalten der Deutschen Post AG kartell­rechts­widrig sei. Die beklagte Post nutze missbräuchlich ihre markt­be­herr­schende Stellung als Anbieter von Identi­fi­zie­rungs­leis­tungen nach dem De-Mail-Gesetz aus.

Marktmacht seitens der Deutschen Post AG weder missbräuchlich noch diskriminierend ausgenutzt

Auf die Berufung der Deutschen Post AG hat der 1. Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts die landge­richtliche Entscheidung abgeändert und die Klage der Post-Konkurrenten abgewiesen. Die Deutsche Post AG habe nicht kartell­rechts­widrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identi­fi­zie­rungs­service jedenfalls auf einen anderen Identi­fi­zie­rungs­dienst­leister zurückgreifen könnten.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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