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Dokument-Nr. 3032

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss07.09.2006

Lottostellen müssen vorerst keine Tippscheine anderer gewerblicher Anbieter annehmenEilentscheidung des OLG Düsseldorf setzt Weisung des Kartellamts außer Kraft

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat auf Antrag der staatlichen Lotto­ge­sell­schaften beschlossen, dass diese der Anordnung des Bundes­kar­tellamts, Spieleinsätze anderer gewerblicher Spielvermittler anzunehmen, vorerst nicht Folge leisten müssen.

Das Bundes­kar­tellamt hatte den Lotto­ge­sell­schaften mit Verfügung vom 23.08.2006 untersagt, sich weiterhin einer Annahme dieser Einsätze generell zu verweigern, weil es darin einen Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht sieht. Die Verfügung, die außerdem noch Verbote zur Regio­na­li­sierung des Angebots der Lottostellen und zur Aufteilung der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen enthält, ist von den 18 Gesellschaften mit der Beschwerde angefochten worden. Gleichzeitig mit dieser Beschwerde hatten die Gesellschaften auf Entscheidung über eine vorläufige Aussetzung der Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache angetragen.

Nachdem das Bundes­kar­tellamt nur zugesagt hatte, von Vollstre­ckungs­maß­nahmen bezüglich der weiter getroffenen Anordnungen bis zum 01.11.2006 abzusehen, hat nun der Senat auch hinsichtlich der umstrittenen Verpflichtung zur Annahme sämtlicher von gewerblichen Spiel­ver­mittlern vermittelten Spielumsätze die Vollziehung ausgesetzt.

Zur Begründung verweisen die Richter darauf, dass das Interesse des Bundes­kar­tellamtes an der Durchsetzung der getroffenen Anordnung nicht die Nachteile überwiegt, die den Beschwer­de­führern entstehen würden, wenn sie möglicherweise nur für knapp 2 Monate die für die Annahme der (fremden) Spieleinsätze nötigen tatsächlichen und rechtlichen Vorkehrungen treffen müssten. Eine inhaltliche Beurteilung der Erfolgs­aus­sichten der Beschwerde ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden. Der Senat sah sich außerstande, binnen der kurzen Frist, in der ihm die Akten vorliegen, insoweit in eine Rechtsprüfung einzutreten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 08.09.2006

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