23.11.2024
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Dokument-Nr. 6719

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss17.09.2008

Gemein­schafts­un­ter­nehmen der Versi­che­rungs­wirt­schaft darf weiterhin Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungen anbietenMarktanteil von 20 % als Schwellenwert wird nicht überschritten

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die „Versi­che­rer­ge­mein­schaft für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen“, die als Zusammenschluss mehrerer Haftpflicht­ver­si­cherer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungen für Wirtschafts­prüfer und Steuerberater anbietet, in der bisherigen Form weiter betrieben werden kann.

In der seit 1935 bestehenden Versi­che­rer­ge­mein­schaft haben sich die Allianz-, Axa-, R+V- und Victoria-Versicherung zusam­men­ge­schlossen und bieten Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungen für Wirtschafts­prüfer, Steuerberater, Steuer­be­voll­mächtigte und genos­sen­schaftliche Prüfungs­verbände im Wege einer gemeinsamen Mitversicherung an. Das Bundes­kar­tellamt hat hierin einen Kartell­rechts­verstoß gesehen und am 10. August 2007 das Anbieten derartiger Verträge weitgehend untersagt.

Auf die Beschwerde der Versi­che­rer­ge­mein­schaft und der beteiligten Versi­che­rungs­un­ter­nehmen hat der 1. Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts die Entscheidung des Bundes­kar­tellamts aufgehoben. Der Senat hat dies damit begründet, dass die Zusammenarbeit der Versi­che­rungs­un­ter­nehmen zwar eine wettbe­wer­bs­be­schränkende Vereinbarung darstelle (Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Eine derartige Mitver­si­che­rungs­ge­mein­schaft sei jedoch nach einer Verordnung der Europäischen Kommission zulässig, wenn deren Marktanteil nicht mehr als 20 % betrage (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Europäischen Kommission vom 27. Februar 2003). Im vorliegenden Fall liege der Marktanteil der Versi­che­rer­ge­mein­schaft unter diesem Schwellenwert.

Zur Ermittlung des Schwellenwertes sei - entgegen der Auffassung des Bundes­kar­tellamts - nicht nur auf den Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungsmarkt für Wirtschafts­prüfer und vereidigte Buchprüfer abzustellen, sondern auf das Marktvolumen für Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungen aller rechts-, steuer- und wirtschafts­be­ra­tenden Berufe, also einschließlich entsprechender Versicherungen für Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare. Für den so abgegrenzten Markt ergäben sich Brutto­bei­trag­s­ein­nahmen von insgesamt 450 – 500 Millionen Euro jährlich (Deutschland, Jahre 2005 und 2006), so dass die Versi­che­rer­ge­mein­schaft mit einem Einnahmenanteil von weniger als 80 Millionen Euro die 20 %-Schwelle deutlich unterschreite.

Zur Begründung seiner Marktabgrenzung verweist der Senat darauf, dass die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungen für rechts-, steuer- und wirtschafts­be­ratende Berufe beim Vertrieb, der Vertrags­ab­wicklung und dem erforderlichen Know-how der Schadens­sach­be­a­r­beiter weitgehende Parallelen aufweisen. Es sei deshalb für eine Versicherung, die zwar Rechtsanwälte oder Notare versichere, bislang aber keinen Haftpflicht­ver­si­che­rungs­schutz für Wirtschafts­prüfer und vereidigte Buchprüfer anbiete, möglich, ihr Angebot kurzfristig und ohne erheblichen finanziellen Aufwand auf jene Versicherungen zu erweitern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des OLG Düsseldorf vom 17.09.2008

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