21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.07.2011

BFH: Ausländische Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaften ohne Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung sind nicht zur Steuerberatung im Inland befugtUnionsrechtlich gewährleistete Dienst­leis­tungs­freiheit steht Regelung nicht entgegen

Eine in Großbritannien registrierte Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden darf keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für Steuer­pflichtige in der Bundesrepublik Deutschland leisten, wenn sie nicht über eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufs­haft­pflicht verfügt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine englische Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft, betreut von ihrem Büro in den Niederlanden aus Steuer­pflichtige, die im Inland ansässig sind. Das deutsche Finanzamt wies sie als Bevollmächtigte einer GmbH zurück.

Keine grenz­über­schreitende geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für deutsche Steuer­pflichtige mangels Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung zulässig

Der Bundesfinanzhof verneinte eine Befugnis der Klägerin zur geschäfts­mäßigen Hilfe in Steuersachen. Die Klägerin verfüge nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung. Deshalb dürfe sie weder auf dem Gebiet der Bundesrepublik noch von den Niederlanden aus grenz­über­schreitend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für deutsche Steuer­pflichtige leisten. Dem stehe die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit nicht entgegen. Die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung von Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaften, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflicht­ge­fahren für Vermö­gens­schäden zu versichern, sei erforderlich, um Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung zu schützen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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