15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 17934

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss04.08.2011

Auf Lenkradholm gelegte Parkscheibe: Fehlende Lesbarkeit der Parkscheibe begründet Ordnungs­wid­rigkeitOrdnungs­wid­rigkeit wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 StVO

Ist eine auf den Holm des Lenkrads gelegte Parkscheibe von außen nicht gut lesbar, so liegt ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 StVO und damit eine Ordnungs­wid­rigkeit vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall brachte ein Autofahrer auf dem Holm seines Lenkrads die Parkscheibe an. Da die Parkscheibe von vorne nicht abgelesen werden konnte, sondern nur von schräg seitlich, wurde der Autofahrer vom Amtsgericht Wesel zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt. Denn nach Ansicht des Gerichts habe wegen der eingeschränkten Lesbarkeit der Parkscheibe ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 StVO vorgelegen. Der Autofahrer sah dies jedoch anders und erhob daher Rechts­be­schwerde.

Keine Zulassung der Rechts­be­schwerde

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf ließ die Rechts­be­schwerde nicht zu. Denn es habe an einer klärungs­be­dürftigen Rechtsfrage gefehlt. Entgegen der Auffassung des Autofahrers habe sich das Amtsgericht nicht mit der Rechtsfrage beschäftigt, wie der Begriff "von außen gut lesbar" im Sinne des § 13 Abs. 2 StVO zu verstehen ist. Es habe keine Entscheidung darüber getroffen, dass eine Parkscheibe generell nicht am Holm des Lenkrads angebracht werden darf. Vielmehr habe sich seine Entscheidung auf den konkreten Einzelfall bezogen. Somit habe es sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatfrage gehandelt. Eine Tatfrage könne aber nicht die Zulassung einer Rechtbeschwerde begründen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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