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Dokument-Nr. 14317

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Urteil27.09.2012Oberlandesgericht DüsseldorfI-6 U 11/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2013, 300Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 300
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil27.09.2012

Vodafone muss bestellte DSL-Bandbreite liefern: Vertrags­be­din­gungen von Vodafone D2 GmbH überwiegend unrechtmäßigVereinbarte Bandbreite muss vom Unternehmen erfüllt werden und darf nicht durch eine geringere ersetzt werden

Wer mit dem Unternehmen eine bestimmte Bandbreite vereinbart hat, darf nicht an eine geringere gebunden sein, wenn diese nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Ist es Vodafone nur möglich, dem Kunden eine geringere Bandbreite des DSL-Anschlusses als die gewünschte zur Verfügung zu stellen, sollte sich der Kunde auch mit der geringeren Leistung zufrieden geben und an das Angebot gebunden sein. So sah es eine Klausel imVodafone-All-Inclusive-Paket vor. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf war der Auffassung, die Klausel beinhalte einerseits einen unzulässigen nachträglichen Änderungs­vor­behalt, andererseits das Recht, bei Vertragsschluss von vereinbarten Leistungen einseitig abzuweichen. Dadurch werde die „Konzeption des Gesetzgebers im Ergebnis weitgehend ausgehölt, wenn nicht sogar in ihr Gegenteil verkehrt". Die Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei damit unzulässig. Damit folgten die Richter der Ansicht des vzbv.

Werbe­über­mitt­lungs­klausel unzulässig

Der vzbv hatte auch eine „Werbe­über­mitt­lungs­klausel“ beanstandet. Der Mobil­funk­an­bieter erlaubte es, dem Kunden Text- oder Bildmit­tei­lungen an sein Telefon zukommen zu lassen. Die Klausel sei nicht ausreichend klar und verständlich, weil sie die Reichweite der Nutzungszwecke nicht darstelle.

Anders als das Landgericht hielt das Oberlan­des­gericht Düsseldorf eine Klausel für zulässig, nach der „das Vertrags­ver­hältnis zustande kommt, sobald Vodafone dem Kunden diesen Auftrag bestätigt“,. Nach dem Gericht komme in der Verwendung des Wortes „sobald“ keine unangemessen lange Annahmefrist zum Ausdruck und sei daher nicht unangemessen benachteiligend.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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