18.10.2024
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Dokument-Nr. 493

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Oberlandesgericht Düsseldorf Entscheidung13.05.2005

Versicherer dürfen die Abschluss- und Stornogebühren bei der Kündigung einer Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung nicht ohne Weiteres in Abzug bringen

Der Versi­che­rungssenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hat heute in dem Musterverfahren eines Verbrau­cher­ver­bandes eine wichtige - allerdings noch nicht rechtskräftige - verbrau­cher­freundliche Entscheidung zur Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung getroffen. Sie betrifft die Berechnung des Rückkaufwertes bestehender Kapita­l­le­bens­ver­si­che­rungen. Die Versicherer bringen dabei bisher regelmäßig zum einen die Abschluss-, zum anderen sog. Stornokosten in Abzug. Der Bundes­ge­richtshof hatte zwar bereits im Jahre 2001 eine entsprechende Klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen wegen fehlender Transparenz für unwirksam erklärt. Die Versicherer hatten diese Klausel darauf aber durch eine im Ergebnis inhaltsgleiche, jedoch anders formulierte Bestimmung ersetzt. Diese nachträgliche Vertrags­an­passung war von der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Fachliteratur gebilligt worden.

Der Senat ist dieser Rechts­auf­fassung nunmehr als erstes Oberlan­des­gericht entgegen getreten. Seiner Auffassung nach wird die in einem besonderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren nachträglich eingeführte Klausel dem (hypothetischen) Willen der Vertrags­parteien nicht gerecht. Der Versi­che­rungs­nehmer habe bei Vertragsschluss in der Regel von der hohen Belastung seines Versi­che­rungs­kontos mit den Abschluss- und - im Falle der Kündigung - den Stornogebühren nichts gewusst. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich bei der gebotenen konkreten Offenlegung der mit den unwirksamen Klauseln verbundenen wirtschaft­lichen Nachteile für eine andere Kapitalanlage entschieden hätte.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Bestätigt der Bundes­ge­richtshof die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf, könnte sich dies auf die Rückkaufwerte bestehender Kapita­l­le­bens­ver­si­che­rungen auswirken: Der kündigende Versi­che­rungs­nehmer hätte dann einen höheren Rückkaufwert zu erwarten.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 13.05.2005

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