21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 493

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Entscheidung13.05.2005

Versicherer dürfen die Abschluss- und Stornogebühren bei der Kündigung einer Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung nicht ohne Weiteres in Abzug bringen

Der Versi­che­rungssenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hat heute in dem Musterverfahren eines Verbrau­cher­ver­bandes eine wichtige - allerdings noch nicht rechtskräftige - verbrau­cher­freundliche Entscheidung zur Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung getroffen. Sie betrifft die Berechnung des Rückkaufwertes bestehender Kapita­l­le­bens­ver­si­che­rungen. Die Versicherer bringen dabei bisher regelmäßig zum einen die Abschluss-, zum anderen sog. Stornokosten in Abzug. Der Bundes­ge­richtshof hatte zwar bereits im Jahre 2001 eine entsprechende Klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen wegen fehlender Transparenz für unwirksam erklärt. Die Versicherer hatten diese Klausel darauf aber durch eine im Ergebnis inhaltsgleiche, jedoch anders formulierte Bestimmung ersetzt. Diese nachträgliche Vertrags­an­passung war von der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Fachliteratur gebilligt worden.

Der Senat ist dieser Rechts­auf­fassung nunmehr als erstes Oberlan­des­gericht entgegen getreten. Seiner Auffassung nach wird die in einem besonderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren nachträglich eingeführte Klausel dem (hypothetischen) Willen der Vertrags­parteien nicht gerecht. Der Versi­che­rungs­nehmer habe bei Vertragsschluss in der Regel von der hohen Belastung seines Versi­che­rungs­kontos mit den Abschluss- und - im Falle der Kündigung - den Stornogebühren nichts gewusst. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich bei der gebotenen konkreten Offenlegung der mit den unwirksamen Klauseln verbundenen wirtschaft­lichen Nachteile für eine andere Kapitalanlage entschieden hätte.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Bestätigt der Bundes­ge­richtshof die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf, könnte sich dies auf die Rückkaufwerte bestehender Kapita­l­le­bens­ver­si­che­rungen auswirken: Der kündigende Versi­che­rungs­nehmer hätte dann einen höheren Rückkaufwert zu erwarten.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 13.05.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung493

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI