Im Fall hatte ein Bahnreisender die Sitzpolster im Zugabteil so zusammen geschoben, dass er liegend schlafen konnte. Schnell wurde aus dem Schlummern ein Tiefschlaf. Am Handgelenk trug er eine Uhr im Wert von ca. 37.000,- EUR. Nach dem Aufwachen war die Uhr weg. Die Versicherung weigerte sich den Schaden zu regulieren.
Mit Recht, wie die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden. Sie wiesen die Klage des Reisenden auf Schadensersatz ab, weil dieser durch sein grob fahrlässiges Verhalten den Diebstahl begünstigt habe. Gemäß § 61 VVG wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass er mit seiner wertvollen Uhr einen Blickfang für Diebe darstelle. Er habe die Uhr zur Schau gestellt. Dies sei grob fahrlässig gewesen, wie es z.B. grob fahrlässig sei, wenn ein Autofahrer wertvolle Gegenstände offen sichtbar in seinem PKW liegen lasse. Darüber hinaus habe er auch grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bekannt gewesen sein müsste, dass er einen tiefen Schlaf habe und er diesbezüglich keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Wenn er sich hingesetzt hätte, hätte er möglicherweise einen Tiefschlaf vermeiden können, führten die Richter aus. Dann hätte auch die Uhr zum Fenster gezeigt, und wäre nicht so deutlich sichtbar gewesen.