23.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 6683

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Beschluss19.12.2007Oberlandesgericht DüsseldorfI-3 Wx 98/07
Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Beschluss09.02.2007, 19 T 236/06
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss19.12.2007

Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft: Nutzung des Dachbodens als "Hobbyraum"Bauliche Veränderungen sind nicht erlaubt

Wird einem Wohnungs­ei­gentümer durch die Teilungs­er­klärung die ausschließliche Nutzung des Dachbodens zugewiesen, so ist er nicht zwingend darauf beschränkt, diesen lediglich als Abstellraum zu verwenden. Die gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken, beispielsweise als Hobbyraum oder als Gästezimmer, ist durchaus möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegende Fall hatte die Eigentümerin mit Zustimmung der anderen Eigentümer eine Wohnungstür am Eingang zum Dachboden angebracht, zu dem nur sie die Schlüssel besaß. In der Folge stattete sie den Raum mit Tisch und Matratze aus, auch die ehemals vorhandenen Sanitä­r­ein­rich­tungen wie WC und Waschbecken brachte sie wieder an. Zudem baute sie ein weiteres Dachfenster ein. Die Räumlichkeiten nutzte sie ab und zu als Hobbyraum sowie gelegentlich als Gästezimmer.

Diese "Nutzungs­aus­weitung" wollten die anderen Eigentümer jedoch nicht tolerieren. Müssen sie aber, entschieden die Richter vom Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken

Werde einem Wohnungs­ei­gentümer durch die Teilungs­er­klärung "die ausschließliche Nutzung des Dachbodens" zugewiesen, so schließt dies eine gelegentliche Benutzung zu Wohnzwecken ("Hobbynutzung") nicht von vornherein aus, führte das Gericht aus. Ein WC und ein Handwaschbecken stellen zwar Ausstat­tungs­merkmale dar, die bei der Ausübung von Freizeit­be­schäf­ti­gungen einen gewissen Komfort bedeuten, aber nicht stets auf die Vorbereitung einer (umfassenden) Wohnnutzung hinweisen und deshalb bei einem Verbot derselben nicht zwingend zu entfernen seien.

Dachfens­te­r­einbau stellt bauliche Veränderung dar

Der Einbau eines weiteren Dachfensters, das großflächiger als das daneben befindliche angelegt ist, bedarf – weil schon mit Blick auf den erhöhten Instand­hal­tungs­aufwand der Dachfläche und künftiges Streitpotential hinsichtlich der Einstands­pflicht im Falle vom Schäden nachteilig – als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungs­ei­gentümer.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. Wird einem Wohnungs­ei­gentümer durch die Teilungs­er­klärung "die ausschließliche Nutzung des Dachbodens" zugewiesen, so schließt dies eine gelegentliche Benutzung zu Wohnzwecken ("Hobbynutzung") nicht von vornherein aus.

2. Ein WC und ein Handwaschbecken stellen Ausstat­tungs­merkmale dar, die bei der Ausübung von Freizeit­be­schäf­ti­gungen einen gewissen Komfort bedeuten, nicht stets auf die Vorbereitung einer (umfassenden) Wohnnutzung hinweisen und deshalb bei einem Verbot derselben nicht zwingend zu entfernen sind.

3. Der Einbau eines weiteren Dachfensters, das großflächiger als das daneben befindliche angelegt ist, bedarf - weil schon mit Blick auf den erhöhten Instand­hal­tungs­aufwand der Dachfläche und künftiges Streitpotential hinsichtlich der Einstands­pflicht im Falle vom Schäden nachteilig - als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungs­ei­gentümer.

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