Dokument-Nr. 28896
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- GE 2020, 1633Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1633
- Landgericht Wuppertal, Urteil20.08.2018, 1 O 212/17
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss12.09.2019
Mietminderung wegen Hitze setzt genaue Angaben zur Innen- und Außentemperatur vorausVerhältnis von Innen- und Außentemperatur entscheidend für Vorliegen eines Mangels
Macht ein Mieter wegen zu hoher Raumtemperaturen eine Mietminderung geltend, so muss er genaue Angaben zur Innen- und Außentemperatur machen. Denn das Verhältnis von Innen- und Außentemperatur entscheidet über das Vorliegen eines Mangels. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machten die Mieter von Gewerberäumen im Sommer 2016 eine Mietminderung wegen zu hoher Raumtemperaturen geltend. Sie gaben an, dass die Innentemperatur zwischen Mai und September 2016 bei 30 bis über 40 °C lag. Der Vermieter hielt die Mietminderung für unberechtigt und kündigte schließlich das Mietverhältnis ordentlich wegen Zahlungsverzugs. Er erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume. Das Landgericht Wuppertal gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume bestehe, da die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam sei. Ein Recht zur Mietminderung wegen überhöhter Innentemperatur habe nicht bestanden.
Kein Recht zur Mietminderung wegen überhöhter Innentemperatur
Eine Mietminderung wegen überhöhter Innentemperatur setze nach Auffassung des Oberlandesgerichts die präzise Angabe der konkreten Raumtemperaturen und der damit korrespondierenden Außentemperaturen voraus. Die Außentemperaturen müssen stets beachtet werden, da die Innentemperaturen allein nicht aussagekräftig seien, ob ein Mangel vorliegt. Insbesondere im Hinblick auf die Klimaerwärmung und der insoweit festgestellten und auch zukünftig zu erwartenden Temperaturerhöhungen würde das Risiko einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit allein dem Vermieter überbürdet. Selbst bei einem dem Stand der Technik entsprechenden Gebäude können sich bei hohen Außentemperaturen auch die Innentemperaturen auf mehr als 26 °C erhöhen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/GE 2020, 1633/rb)
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