15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28896

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Beschluss12.09.2019Oberlandesgericht DüsseldorfI-24 U 197/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1633Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1633
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Vorinstanz:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil20.08.2018, 1 O 212/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss12.09.2019

Mietminderung wegen Hitze setzt genaue Angaben zur Innen- und Außentemperatur vorausVerhältnis von Innen- und Außentemperatur entscheidend für Vorliegen eines Mangels

Macht ein Mieter wegen zu hoher Raumtem­pe­raturen eine Mietminderung geltend, so muss er genaue Angaben zur Innen- und Außentemperatur machen. Denn das Verhältnis von Innen- und Außentemperatur entscheidet über das Vorliegen eines Mangels. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall machten die Mieter von Gewerberäumen im Sommer 2016 eine Mietminderung wegen zu hoher Raumtem­pe­raturen geltend. Sie gaben an, dass die Innentemperatur zwischen Mai und September 2016 bei 30 bis über 40 °C lag. Der Vermieter hielt die Mietminderung für unberechtigt und kündigte schließlich das Mietverhältnis ordentlich wegen Zahlungsverzugs. Er erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume. Das Landgericht Wuppertal gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume bestehe, da die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam sei. Ein Recht zur Mietminderung wegen überhöhter Innentemperatur habe nicht bestanden.

Kein Recht zur Mietminderung wegen überhöhter Innentemperatur

Eine Mietminderung wegen überhöhter Innentemperatur setze nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts die präzise Angabe der konkreten Raumtem­pe­raturen und der damit korre­spon­die­renden Außen­tem­pe­raturen voraus. Die Außen­tem­pe­raturen müssen stets beachtet werden, da die Innen­tem­pe­raturen allein nicht aussagekräftig seien, ob ein Mangel vorliegt. Insbesondere im Hinblick auf die Klimaerwärmung und der insoweit festgestellten und auch zukünftig zu erwartenden Tempe­ra­tur­er­hö­hungen würde das Risiko einer Beein­träch­tigung der Gebrauch­s­taug­lichkeit allein dem Vermieter überbürdet. Selbst bei einem dem Stand der Technik entsprechenden Gebäude können sich bei hohen Außen­tem­pe­raturen auch die Innen­tem­pe­raturen auf mehr als 26 °C erhöhen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/GE 2020, 1633/rb)

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