18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26936

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Urteil26.04.2016Oberlandesgericht DüsseldorfI-24 U 144/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 403Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 403
  • VersR 2017, 306Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 306
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Vorinstanz:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil31.07.2014, 3 O 252/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil26.04.2016

Heimbewohnerin von Fahrstuhltüren eingeklemmt: Senioren­heim­betreiberin haftet nicht für FahrstuhlunfallUnfall trotz Lichtschranke und Bewegungs­sensoren

Wird eine Heimbewohnerin trotz Lichtschranke und Bewegungs­sensoren von den Fahrstuhltüren eingeklemmt, so haftet dafür nicht die Betreiberin des Seniorenheims, wenn der Fahrstuhl in den letzten 25 Jahren unfallfrei betrieben und der Fahrstuhl regelmäßig gewartet wurde. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 2011 die Bewohnerin eines Seniorenheims in ihrem Rollstuhl sitzend von zwei Fahrstuhltüren eingeklemmt, wodurch sie sich an den Beinen verletzte. Die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung der Heimbewohnerin machte für den Unfall die Betreiberin des Seniorenheims verantwortlich und erhob daher Klage auf Schadensersatz in Höhe der Heilbe­hand­lungs­kosten von fast 6.000 Euro. Der Unfall habe gezeigt, dass der Fahrstuhl völlig ungeeignet für ein Seniorenheim sei. Die Heimbetreiberin sah dies anders. Sie führte an, dass der Fahrstuhl seit seinem Einbau im Jahr 1986 unfallfrei betrieben worden sei. Zudem verfügte er über eine Lichtschranke in Höhe von 50 cm und einer Vorfel­d­über­wachung. Der Fahrstuhl war schließlich vom TÜV abgenommen worden und wurde regelmäßig gewartet.

Landgericht gibt Schaden­s­er­satzklage statt

Das Landgericht Wuppertal gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Seiner Auffassung nach habe die Beklagte ihre Obhutspflicht verletzt, weil der Aufzug nicht den Bedürfnissen der Bewohner einer Pflege­ein­richtung entsprochen habe. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bestehe nicht. Der Beklagten sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Der Fahrstuhl habe den technischen Anforderungen genügt und sei vom TÜV überprüft und regelmäßig gewartet worden.

Keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe der Aufzug den Bedürfnissen von Heimbewohnern entsprochen. Es verfügte über eine Lichtschranke und einer Vorfel­d­über­wachung, was grundsätzlich geeignet sei, einen Vorfall wie den hier zu beurteilenden zu verhindern. Dafür spreche insbesondere, dass der Fahrstuhl seit seiner Inbetriebnahme unfallfrei betrieben wurde. Es sei nicht auszuschließen, dass das Unfallgeschehen auf einem einmaligen, nicht mehr nachvoll­ziehbaren technischen Defekt beruht habe. Eine Untersuchung des Aufzugs sei nicht mehr möglich, nachdem dieser aufgrund anderer baulicher Notwendigkeiten im Jahr 2012 ausgetauscht wurde.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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