15.11.2024
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Dokument-Nr. 21045

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Urteil16.12.2014Oberlandesgericht DüsseldorfI-21 U 67/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 498Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 498
  • RRa 2015, 179Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 179
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Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, , 1 O 403/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil16.12.2014

Abgetrennte Fingerkuppe durch defekte Liege: An sich ungefährliche Ein­richtungs­gegenstände müssen nicht stets auf Mängel überprüft werdenKeine Haftung des Reise­ver­an­stalters

Trennt sich ein Reisender aufgrund einer defekten Liege eine Fingerkuppe ab, so haftet dafür der Reise­ver­an­stalter grundsätzlich nicht. Denn dieser ist regelmäßig nicht verpflichtet, an sich ungefährliche Ein­richtungs­gegenstände auf Mängel zu überprüfen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klappte aufgrund eines Defekts das Kopfteil einer Liege weg, wodurch sich ein Reisender eine Fingerkuppe abtrennte. Er machte dafür den Reiseveranstalter verantwortlich und klagte auf Zahlung von Schadenersatz. Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Reisenden.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Reisenden zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.

Reise­ver­an­stalter treffen Obhuts- und Fürsor­ge­pflichten

Zwar sei es richtig, so das Oberlan­des­gericht, dass einen Reise­ver­an­stalter Obhuts- und Fürsor­ge­pflichten treffen. Davon umfasst sei der Schutz vor schweren Gesund­heits­schäden. Ein Reise­ver­an­stalter müsse daher alle sicher­heits­re­le­vanten Teile einer Hotelanlage in regelmäßigen Abständen durch einen sachkundigen und pflicht­be­wussten Mitarbeiter überprüfen lassen. Die Überprü­fungs­pflicht bestehe jedoch nur für solche Risiken, sie sich bei genauem Hinsehen jedem offenbaren. Eine Suche nach verborgenen Mängeln sei daher nicht erforderlich.

Keine Pflicht zur ständigen Funkti­o­ns­über­prüfung von Liegen

Angesichts dessen, dass nicht jede Schädigung ausgeschlossen werden kann, müsse nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht jeder einzelne Einrich­tungs­genstand eines Hotels ständig auf seine Funkti­o­ns­fä­higkeit überprüft werden. Einer besonderen Überprüfung bedürfen daher an sich ungefährliche Gegenstände, wie zum Beispiel Stühle, Betten, Schranktüren, Schubladen oder Liegen, nicht. Vielmehr beziehe sich diese Überprü­fungs­pflicht nur auf allgemein als gefährlich anzusehende Einrich­tungs­gen­stände.

Keine Haftung des Reise­ver­an­stalters für defekte Liege

Nach Einschätzung des Gerichts habe der Reise­ver­an­stalter für die defekte Liege nicht gehaftet. Denn der Defekt sei bei genauem Hinsehen nicht erkennbar gewesen. Eine tägliche Belastungsprobe sämtlicher Liegen im Hotel habe wiederum die Überprü­fungs­pflicht überspannt und sei daher als unzumutbar einzustufen gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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