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- Fahrzeugbesitzer hat nach nachweislich von Werkstatt korrekt ausgeführter Reparatur keinen Anspruch auf Schadensersatz für MotorschadenLandgericht Coburg, Urteil26.07.2017, 12 O 389/16
- Kein Anspruch auf Schadensersatz von Werkstatt bei Radlösung während der FahrtLandgericht Magdeburg, Urteil12.05.2016, 10 O 405/16
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil17.10.2019
Motorschaden nach ordnungsgemäßer Reparatur: Werkstatt haftet wegen unterlassener Prüfung weiterer FahrzeugteileWerkstatt aufgrund verletzter Prüf- und Hinweispflichten zum Schadensersatz verpflichtet
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werkstatt einem Kunden Schadensersatz leisten muss, da sie ihn nicht auf den weiteren Reparaturbedarf an seinem SUV hingewiesen hatte.
Die beklagte Werkstatt des zugrunde liegenden Falls hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. Unter anderem hatte sie alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen Totalschaden.
OLG: Werkstatt hätte Zustand der Steuerketten überprüfen und Austausch empfehlen müssen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Werkstatt den Zustand der Steuerketten hätte überprüfen und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden konnten.
Werkstatt muss Kosten für Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten
Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären. Weil diese Kosten im konkreten Fall fast gleichhoch waren (jeweils rund 3.500 Euro), kann der Kunde im Ergebnis nur den Nutzungsausfall (1.000 Euro) und die Kosten für ein zur Aufklärung privat eingeholtes Sachverständigengutachten verlangen (rund 2.400 Euro).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
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