18.10.2024
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Dokument-Nr. 5612

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil15.01.2008

Urheber­rechts­ver­let­zungen im Usenet sind dem Provider nicht immer zuzurechnen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Usenet- Provider, wenn er als bloßer Cache-Provider angesprochen wird, nicht verpflichtet ist, das Usenet ständig daraufhin überprüfen, ob ein Beitrag Urheberrechte Dritter verletzt.

Die Antragstellerin, eine der führenden deutschen Tonträ­ger­her­steller, streitet mit der Antragsgegnerin, einem kommerziellem Usenet-Provider, der einen Newsserver betreibt, um die Zulässigkeit der Zugangs­ver­mittlung zu sogenannten Binärdateien mit urheber­rechtlich geschütztem Inhalt im Usenet. Das Usenet ist ein weltweites Netz aus Servern, das zum Dateiaustausch verwendet wird. Die Antragsgegnerin bewirbt ihren kosten­pflichtigen Usenet-Zugang hauptsächlich damit, den Zugriff auf sogenannte „binary-groups“, die auch Mediendateien in kodierter Form enthalten können, im Usenet zu ermöglichen. Auf dem Server der Antragsgegnerin befanden sich am 9. Februar 2007 Binärdateien der Musikaufnahme „Mitternacht“ der Interpretin „LaFee“, für welche die Antragstellern die urheber­recht­lichen Verwer­tungs­rechte in Anspruch nimmt.

Die Antrags­stellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der die Antragsgegnerin u.a. verpflichtet werden sollte, die streit­ge­gen­ständliche Aufnahme aus dem Usenet zu nehmen.

Keine Verletzung von Prüfpflichten

Der 20. Zivilsenat hat dieses Begehren zurückgewiesen, weil es der Antragstellerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr ein Unter­las­sungs­an­spruch zustehe. Zwar seien die Verwer­tungs­rechte an dem streit­ge­gen­ständ­lichen Musiktitel verletzt, da unstreitig über den Usenetzugang der Antragsgegnerin illegale Downloads des streit­ge­gen­ständ­lichen Musikwerkes angeboten würden. Es fehle aber an der für eine Haftung erforderlichen Verletzung von Prüfpflichten.

Usenet-Provider ist eine Kontrolle aller Inhalte auf Urheber­ver­let­zungen nicht zumutbar

Aufgrund des enormen Datenvolumens, der Textkodierung von binären Inhalten und der Tatsache, dass der Provider keinen Einfluss auf das Einstellen und Verbreiten von Inhalten im Usenet habe, sei es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, sämtliches urheber­rechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden. Es sei ihr auch aus wirtschaft­lichen Gründen nicht möglich, alle Daten händisch zu durchsuchen und zu filtern, um so eine genügend engmaschige Überwachung für eine mögliche Fülle von zu erwartenden Verletzungen zu gewährleisten. Hinzu komme, dass die Antragstellerin selbst technisch in der Lage sei, mit einfachen Mitteln urheber­rechts­ver­letzende Postings zu löschen. Die Antragstellerin habe es nämlich selbst in der Hand, den streit­ge­gen­ständ­lichen Musiktitel von den Servern der Antragsgegnerin und darüber hinaus von vielen weiteren Usenetrechnern zu entfernen.

Eine Revision gegen das Urteil ist nicht möglich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 15.02.2008

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