23.11.2024
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Dokument-Nr. 4114

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Landgericht München I Urteil19.04.2007

Posting von Raubkopien - Unter­las­sungs­an­spruch gegen Betreiber von "Usenet"-Server verneint

Das Landgericht München I hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber eines "Usenet"-Servers, über den eine Raubkopie des Musikstücks "Das Beste" der Gruppe "Silbermond" angeboten wurde, abgewiesen.

Die Antragstellerin, eine große Tonträ­ger­her­stellerin, nimmt für sich in Anspruch, Inhaberin ausschließ­licher urheber­recht­licher Verwer­tungs­rechte an dem Musikstück "Das Beste" der Gruppe "Silbermond" zu sein.

Die Antragsgegnerin betreibt einen Newsserver für das Usenet ("www.united-newsserver.de"). Das Usenet ist ein weltweites elektronisches Netzwerk aus Diskus­si­onsforen, s.g. Newsgroups, auch vergleichbar mit einem "Schwarzen Brett", an dem jeder, der Zugang über einen Newsserver hat, teilnehmen kann. Die einzelnen Newsgroups sind hierarchisch unterteilt. Die Hierarchie "alt.*" wird von der Antragsgegnerin wie folgt umschrieben: "der "alternative" Teil des Usenets. In ihm finden die Themen Raum, die nicht ganz in den offiziellen Teil passen. Ab hier wird das Usenet etwas "anarchistisch"." Hier finden sich oft illegale oder pornografische Inhalte. In der Unterhierarchie "alt.binaries" finden sich Postings (Beiträge) mit Dateianhängen, wie z.B. Musikdateien.

Die für Urheber­rechtss­trei­tig­keiten zuständige 7. Zivilkammer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber eines "Usenet"-Servers, über den eine Raubkopie des Musikstücks "Das Beste" der Gruppe "Silbermond" angeboten wurde, abgewiesen.

Für die Kammer war nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Betreiber des Servers, die das Musikstück nicht selbst eingestellt hatten, jedenfalls ihre Prüfpflichten verletzt hatten und damit als "Störer" hafteten. Derartige Prüfpflichten können nur angenommen werden, wenn der mit ihnen verbundene Aufwand verhältnismäßig ist. Der Tonträ­ger­her­steller, der die Rechte an dem Musikstück innehat und den Verfü­gungs­antrag gestellt hatte, hatte nicht dargelegt, dass eine Filter-Software existiert, die auch die Mengen der im Usenet eingestellten Daten (ein Vielfaches der Daten, die in Internet-Auktionshäusern anfallen), verlässlich überprüfen kann. Eine händische Überprüfung hielt die Kammer erst recht nicht für zumutbar:

Der Diensteanbieter muss nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes und andere Nutzer im Verhältnis zueinander gesehen werden. Hiernach sind Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs auf fremde Inhalte dann als unzumutbar anzusehen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern, ihre Wirksamkeit jedoch durch einen Zugriff auf entsprechende Infor­ma­ti­o­ns­an­gebote über andere Netzver­bin­dungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden kann.

Im vorliegenden Fall war das Musikstück auf dem Server der Antragsgegner nur gespiegelt worden. Unbekannte Nutzer hatten es ursprünglich auf einem anderen Usenet-Server eingestellt. Insoweit verwies die Kammer darauf, dass selbst die Abschaltung des Servers der Antragsgegner die Raubkopie nicht verschwinden lassen würde, da diese über eine Vielzahl anderer Usenet-Server ebenfalls abgerufen werden kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilungen des LG München I

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